Lohnt sich das?

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Lohnt sich das?

Rentenbeiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen

Freiwillige Rentenbeiträge können sich später auszahlen. Innerhalb bestimmter Grenzen kann jeder die Höhe der Beiträge selbst bestimmen. Foto: Robert Günther/dpa-mag

02.02.2022

Ihnen gefällt nicht, was auf Ihrem Rentenbescheid steht? Sie wünschen sich eine höhere Rente oder wollen früher in den Ruhestand gehen? Dann kann es sich lohnen, über eine freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen nachzudenken. Für wen sich das lohnt und wie es funktioniert.Rentenbeiträge für bestimmte Ausbildungszeiten nachzuzahlen, ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine der wenigen Möglichkeiten, um im Nachhinein noch Rentenlücken zu stopfen. Das geht aber nur für Ausbildungszeiten, die für die Rente nicht berücksichtigt werden.Frist für Antrag nicht verpassen Dazu zählen Zeiten für den Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule sowie für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung (DRV).Versicherte können auch Beiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen, die ab dem 17. Geburtstag länger als acht Jahre gedauert haben, also über den 25. Geburtstag hinaus. Oder für Zeiten der Immatrikulation nach Abschluss eines Studiums.„Für Zeiten, die bereits mit Beiträgen belegt sind, können keine freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden“, sagt Braubach. Wichtig: Wer freiwillig nachleisten möchte, muss spätestens bis zum 45. Geburtstag einen entsprechenden Antrag gestellt haben.Freiwillige Nachzahlungen können Steuerzahler entlasten Aber: Was bringt das überhaupt? Wer freiwillig Rentenbeiträge nachschießt, bessert seinen Rentenanspruch auf und kann unter Umständen früher in Rente gehen, wenn dadurch sogenannte Mindestversicherungszeiten erfüllt werden, heißt es von der Stiftung Warentest (Heft 11/2021).Langjährig Versicherte können ab 35 Beitragsjahren vorzeitig eine Rente beziehen, allerdings mit Abschlägen. Wer im Laufe seines Lebens absehbar keine fünf Jahre in die Rentenkasse einzahlen wird, könne durch freiwillige Nachzahlung dieses Ziel erreichen, um überhaupt einen Anspruch auf Altersrente zu haben, sagt Braubach.Freiwillige Nachzahlung hat Grenzen Sogar für Personen, die so geringe Altersbezüge erwarten, dass sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, kann sich eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse lohnen. Denn seit einigen Jahren unterstützt der Gesetzgeber Braubach zufolge Menschen mit Grundsicherung bei der freiwilligen Nachzahlung von Rentenbeiträgen finanziell.Der freiwilligen Nachzahlung sind gewisse Grenzen gesetzt. Derzeit müssen Versicherte für jeden Monat, den sie nachversichern möchten, mindestens 83,70 Euro einzahlen. Bei 1320,60 Euro ist aktuell Schluss. Klar, je höher die Nachzahlung, umso mehr erhöht sich der spätere Rentenanspruch. Die Beitragszahlungen können laut Braubach auch über fünf Jahre in Raten bezahlt werden. Das geht dann auch über das 45. Lebensjahr hinaus. Der Vorteil der Nachzahlung: Sie kann steuerlich geltend gemacht werden.Auskunfts- und Beratungsstellen helfen kostenlos Ob sich eine Nachzahlung von Rentenbeiträgen tatsächlich lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab. Wer sich unsicher ist, kann sich kostenlos an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden. Das geht telefonisch unter 0800/10 00 48 00 oder online. Laut Braubach können bei der Beratung gegebenenfalls auch individuelle Probeberechnungen zu den Auswirkungen angefordert werden.Die Stiftung Warentest rät, dieses Angebot in jedem Fall wahrzunehmen und vorab einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Dann werde überprüft, ob alle bisherigen Beiträge und rentenrechtlich relevanten Zeiten auf dem Rentenkonto richtig verbucht sind. Das sei Voraussetzung für eine gute Einschätzung.Nachzahlung muss beantragt werdenWer mit seinem Rentenberater oder seiner Rentenberaterin zu der Erkenntnis gelangt, dass sich eine Nachzahlung lohnt, muss die Nachzahlung beantragen. Das geht mit dem Formular V0080, das auf der Webseite der DRV zum Download bereitsteht. In einem abschließenden Bescheid teilt die Rentenversicherung laut Braubach die Bankverbindung und entsprechenden Zahldaten mit.Grundsätzlich sollten sich Versicherte vor Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung genau überlegen, welcher Vorsorgeweg zu ihnen passt. Wer jederzeit auf sein angespartes Kapital zugreifen, zu Beginn des Ruhestands frei über sein Gesamtkapital verfügen oder möglichst viel seines Vermögens gezielt vererben möchte, für den seien freiwillige Rentenzahlungen womöglich gar nicht geeignet, so die Stiftung Warentest. (dpa)

Rentenbeiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen

Abfrage durch Onlineshop

Geburtsdatum nur im Ausnahmefall

Das Geburtsdatum ihrer Kundinnen und Kunden dürfen Onlineshops nur im Ausnahmefall verlangen. Geht es Händlern tatsächlich nur darum, die Geschäftsfähigkeit eines Käufers oder einer Käuferin zu überprüfen, sei das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil (Az.: 10 A 502/19) entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Zum Überprüfen der Geschäftsfähigkeit reiche es, lediglich die Volljährigkeit abzufragen, so das Gericht. Das ist beispielsweise möglich, indem der Kunde oder die Kundin einfach nur ein Häkchen in einer Checkbox setzen muss.

Abfrage des Geburtsdatums nicht immer nötig

In dem Fall hatte die niedersächsische Landesbeauftrage für den Datenschutz gegen eine Versandapotheke geklagt. Letztere bot in ihrem Onlineshop auch zahlreiche Drogerieartikel und apothekenpflichtige Medikamente an, die nicht altersspezifisch dosiert werden müssen. Allerdings fragte das Unternehmen bei jeder Bestellung das Geburtsdatum ab.

Neben dem Argument, mit dem Geburtsdatum die Geschäftsfähigkeit der Bestellenden prüfen zu wollen, hatte die Versandapotheke auch vorgebracht, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung altersgerecht beraten können zu müssen. Dazu stellte das Gericht aber fest, dass sich die Klage nur auf rezeptfreie Produkte bezogen hatte. Die Abfrage des Geburtsdatums habe zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. (dpa)