Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019, die bereits vor der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt wurden, bleiben in dieser Höhe vorläufig bestehen. „Bei geänderten Festsetzungen ab Juli 2021 wird die Zinsfestsetzung ausgesetzt, das heißt, die Zinsen werden vorläufig mit null festgesetzt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler.
Neuregelung bis Sommer 2022
Der Gesetzgeber muss nun bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung für die Zinsen finden. Möglich ist zum Beispiel eine Regelung mit einem variablen Zinssatz.
Bis dahin werden Zinsfestsetzungen weiterhin oft vorläufig erfolgen. Erst wenn die Neuregelung in Kraft tritt, erfolgt eine Nachforderung beziehungsweise Erstattung der Zinsen, deren Festsetzung nun vorläufig ausgesetzt wurde. (dpa)
Geld zurück?
Betriebskostenabrechnung muss rechtzeitig ankommen
Kommt die Betriebskostenabrechnung für 2020 nicht bis zum Silvesternachmittag 2021 an, haben Mieterinnen und Mieter unter Umständen Glück. Eine verspätet geltend gemachte Nachzahlung steht Vermieterinnen und Vermietern nicht zu, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt.
Eine Betriebskostenabrechnung für 2020, die erst Anfang 2022 ankommt, können Mieterinnen und Mieter demnach in der Regel ignorieren. Wer die Nachzahlung aus Unwissenheit dennoch begleicht und erst später feststellt, dass der Vermieter darauf keinen Anspruch gehabt hätte, kann sein Geld zurückholen. Den Infos zufolge hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 entschieden, dass Mieterinnen und Mieter die bezahlte Summe wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermietenden zurückverlangen können. Vorausgesetzt, dieser war nicht ausnahmsweise berechtigt, verspätet abzurechnen. Hintergrund: Wie der Deutsche Mieterbund erklärt, sind Vermieterinnen und Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Vorauszahlungen für Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Innerhalb dieser Frist müssen sie ihren Mietern auch die Abrechnung vorlegen.
Nach Ablauf der zwölf Monate dürfen Vermieterinnen und Vermieter dann in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieterinnen und Mietern verlangen.
Konkret bedeutet das: Die Abrechnung für das Jahr 2020 muss grundsätzlich bis Ende 2021 bei Mietern eingehen. Wird die Abrechnung am Silvesternachmittag bis 18 Uhr in den Briefkasten der geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Az. 316 S 77/16) noch rechtzeitig, so der Deutsche Mieterbund. (dpa)