Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbrief können Verbraucher Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken. (dpa)
Arbeitstage dokumentieren
Viele Beschäftigte arbeiten wegen der Corona-Pandemie noch oder wieder zu Hause. Die gute Nachricht: Die steuerliche Regelung zur Homeofficepauschale soll nach dem Willen der Bundesregierung auch für das Jahr 2022 gelten. „Nach dieser Regelung dürfen für jeden Arbeitstag, an dem die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt ist, 5 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Maximal jedoch 600 Euro pro Jahr.“
Im Zweifel müssen Beschäftigte belegen können, wann sie zu Hause gearbeitet haben. „Es ist empfehlenswert, sich für das Jahr 2022 entsprechende Notizen im Kalender zu machen, an welchen Tagen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde“, rät Bauer. (dpa)
Erbrecht: Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei der Erbschaftssteuer
Bei immer werthaltigerem Nachnachlassvermögen reichen häufig auch die Steuerfreibeträge nicht aus, um den Erbschaftssteueranfall gänzlich zu vermeiden. Um so wichtiger ist es, dass man alle Verbindlichkeiten berücksichtigt, welche den Nachlasswert mindern können. Hierzu gehören auch die Erbfallschulden, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, danach insbesondere Vermächtnisse, Auflagen und auch Pflichtteilsansprüche. Da Erbfallschulden nur dann abziehbar sind, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung bilden, lässt das Gesetz den Abzug von Pflichtteilen auch nur dann zu, wenn die Ansprüche tatsächlich geltend gemacht worden sind. Der Pflicht-teil begründet für den Erben Geldleistungsschulden und ist daher im Regelfall mit dem Nennbetrag zu bewerten. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf den entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteil, so kann der Erbe die Abfindungsleistung wie den Pflichtteil als Erbfallschuld abziehen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Vermächtnisse und Auflagen, welche der Erblasser beispielsweise testamentarisch bestimmt oder angeordnet hat.
Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87. (www.rechtsanwalt-mauersberger.de)