14-Tages-Frist

Ihr Recht ist unser Ziel

14-Tages-Frist

Reiseveranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

Reiseveranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen vom 5. Januar 2022: Wer einen Gutschein von einem Reiseveranstalter angenommen hat für eine nicht angetretene Reise, hat Anspruch auf Auszahlung. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa-mag

07.02.2022

Auch nach Ablauf der Gültigkeit so genannter Corona-Reisegutscheine haben Betroffene Anspruch auf Auszahlung. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin und bietet einen Musterbrief an, um die Abläufe zu beschleunigen. Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 konnten Veranstalter ihren Kunden Gutscheine anbieten, statt abgesagte oder nicht angetretene, aber bereits bezahlte Pauschalreisen zurückzuerstatten. Voraussetzung: Die Reiseverträge wurden vor dem 8. März 2020 abgeschlossen. Die Gutscheine wurden staatlich gegen eine Pleite des Veranstalters abgesichert und waren bis 31. Dezember 2021 gültig.

Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbrief können Verbraucher Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken. (dpa)

Arbeitstage dokumentieren

Viele Beschäftigte arbeiten wegen der Corona-Pandemie noch oder wieder zu Hause. Die gute Nachricht: Die steuerliche Regelung zur Homeofficepauschale soll nach dem Willen der Bundesregierung auch für das Jahr 2022 gelten. „Nach dieser Regelung dürfen für jeden Arbeitstag, an dem die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt ist, 5 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Maximal jedoch 600 Euro pro Jahr.“

Im Zweifel müssen Beschäftigte belegen können, wann sie zu Hause gearbeitet haben. „Es ist empfehlenswert, sich für das Jahr 2022 entsprechende Notizen im Kalender zu machen, an welchen Tagen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde“, rät Bauer. (dpa)

Erbrecht: Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei der Erbschaftssteuer

Bei immer werthaltigerem Nachnachlassvermögen reichen häufig auch die Steuerfreibeträge nicht aus, um den Erbschaftssteueranfall gänzlich zu vermeiden. Um so wichtiger ist es, dass man alle Verbindlichkeiten berücksichtigt, welche den Nachlasswert mindern können. Hierzu gehören auch die Erbfallschulden, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, danach insbesondere Vermächtnisse, Auflagen und auch Pflichtteilsansprüche. Da Erbfallschulden nur dann abziehbar sind, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung bilden, lässt das Gesetz den Abzug von Pflichtteilen auch nur dann zu, wenn die Ansprüche tatsächlich geltend gemacht worden sind. Der Pflicht-teil begründet für den Erben Geldleistungsschulden und ist daher im Regelfall mit dem Nennbetrag zu bewerten. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf den entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteil, so kann der Erbe die Abfindungsleistung wie den Pflichtteil als Erbfallschuld abziehen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Vermächtnisse und Auflagen, welche der Erblasser beispielsweise testamentarisch bestimmt oder angeordnet hat.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87. (www.rechtsanwalt-mauersberger.de)