Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkeln

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Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkeln

01.04.2022

Jeder Elternteil hat nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Großeltern bleibt oft jedoch nur Gelegenheit des Umgangs mit ihren Enkeln, wenn sie diese zusammen mit deren Eltern sehen. Da stellt sich besonders im Trennungsfall der Kindeseltern für die Großeltern die Frage, wie es um ein eigenes Umgangsrecht steht.

Zunächst haben die Eltern das vorrangige Umgangsrecht mit ihren Kindern und ebenso den Erziehungsvorrang - völlig unabhängig davon, ob sie mit ihrem Kind zusammenleben. Insofern kann das Umgangsrecht der Großeltern nicht den Umgang des z.B. vom Kind und Kindesmutter getrenntlebenden Vater blockieren. Wenn also der Vater an einem bestimmten Tag oder Wochenende das Umgangsrecht hat, können dieGroßeltern an diesen Tagen kein Umgang für sich beanspruchen. Die Großeltern haben also ein deutlich schwächeres Umgangsrecht. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut steht ihnen Umgang mit dem Enkel nur zu, wenn dies ausdrücklich dem Wohl des Kindes dient. Liegen z.B. die Eltern und die Großeltern in Streit, kann dies gegen ein Umgangsrecht der Großeltern sprechen, unabhängig von der Ursache des Streits. Das Kind könnte in einem solchen Fall in einen Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und Großeltern kommen und es ist zu befürchten, dass die Großeltern das Erziehungsprimat der Eltern missachten. Das Umgangsrecht der Großeltern kann weiter ausgeschlossen werden, wenn das Kind eine ablehnende Haltung zu den Großeltern einnimmt oder zwischen Kind und Großeltern die Bindung fehlt. Dient der Umgang nicht dem Kindeswohl oder ist ein kleines Kind durch den zusätzlichen Umgang mit den Großeltern überfordert, kann der Umgang mit den Großeltern zeitweilig ausgesetzt werden.

Soweit der Umgangsstreit der Großeltern bei Gericht anhängig ist, wird dieses ermitteln und feststellen, ob es dem Wohl des Kindes dient, wenn der Umgang mit den Großeltern stattfindet. Und auch wenn alle Fragen betreffend das Kindeswohl von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und zu eruieren sind, liegt die sogenannte Feststellungslast bei den Großeltern. Das bedeutet: Bestehen oder bleiben Zweifel und Ungewissheiten, liegt es an den Großeltern, diese auszuräumen. Gelingt ihnen das nicht, erhalten sie auch keinen Umgang.

Hinweis: Neben den Eltern und den Großeltern haben auch Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes ein eigenes Umgangsrecht, wenn diese tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Den Geschwistern wie den engen Bezugspersonen steht dabei ein Recht auf Umgang unter denselben Voraussetzungen zu wie den Großeltern.

Andreas Lau 

Fachanwalt für Familienrecht

Zerrissene Banknoten

Angerissen, zerrissen, bemalt, mitgewaschen, verbrannt - mit Geldscheinen kann aus Versehen so einiges passieren. Ist eine beschädigte Euro-Banknote wertlos?

„Nein, nicht automatisch“, sagt Prof. Johannes Beermann, Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank in Frankfurt/Main. Der Geldschein behält zunächst seinen Wert, egal, wie er aussieht.

Betroffene können sich an ihre Bank oder Sparkasse wenden. Allerdings sind diese letztlich nicht zu einem Umtausch verpflichtet. Trotzdem kann man bei der Bank oder der Sparkasse fragen, ob sie das beschädigte Geld entgegennimmt und bei der Bundesbank umtauschen lässt“, so Beermann. Anlaufstelle kann eine der 31 Filialen der Deutschen Bundesbank sein. Dort lassen sich Scheine, die etwa bemalt, zerrissen, angerissen oder nach einem Mitwaschen in der Waschmaschine verblichen sind, oft vor Ort umtauschen.

Derzeit ist der Publikumsverkehr wegen der Corona-Pandemie aber immer noch eingeschränkt. Alternativ ist jedoch eine postalische Einreichung bei der Bundesbank möglich.

Prinzipiell kann man einen zerrissenen Schein auch selbst wieder zusammenkleben. Man kann versuchen, den Schein mit durchsichtigem Klebeband zusammenzuflicken. Allerdings sind Händler nicht dazu verpflichtet, eine solche Banknote zu akzeptieren“, erläutert Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrheinwestfalen in Düsseldorf.

Auch wenn der Schein abgebrannt ist, können Betroffene einen sogenannten Erstattungsantrag bei der Bundesbank stellen. Den findet man auf der Internetseite der Bundesbank. (dpa)