Ist für die Ehegatten die Ehe gescheitert und wollen sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten, stellt sich die Frage, was bereits in dieser Situation im Hinblick auf ein späteres gerichtliches Ehescheidungsverfahren zu beachten ist.
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist, dass die Ehe endgültig als gescheitert gilt, S 1565 BGB. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten für eine bestimmte Dauer getrennt leben. Dabei ist die Dauer des Trennungsjahres abhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, also beide Ehegatten die Ehescheidung wollen, oder ob nur ein Ehegatte die Ehescheidung will. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung kann diese nach dem Ablauf eines Trennungsjahres beantragt werden. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu oder beantragt diese nicht selbst, dann sieht das Gericht noch eine Versöhnungschance. Die Ehe gilt gesetzlich erst nach drei Jahren als gescheitert.
Das Trennungsjahr soll den Ehegatten Zeit geben, die Trennung zu überdenken und sich vielleicht doch wieder zu versöhnen.
Dabei stellt sich die Frage, wann die Eheleute getrennt leben. In jedem Falle leben die Eheleute ab dem Zeitpunkt getrennt, ab dem ein Ehegatte dauerhaft aus der früheren gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Die Ehegatten können aber auch bereits zuvor in der Ehewohnung getrennt leben, sog. „Trennung von Tisch und Bett". Es muss erkennbar sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr weiter besteht.
Nur in wenigen Einzelfällen kann die Voraussetzung der Einhaltung eines Trennungsjahres entfallen, sog. Härtefallscheidung. Dafür muss jedoch der Weiterbestand der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen,die bei dem anderen Ehegatten liegen, unerträglich sein. Solche Gründe können z.B. Körperverletzungen, Beleidigungen oder außereheliche Beziehungen sein.
Grundsätzlich kann daher ein Antrag auf Ehescheidung nur nach Einhaltung des Trennungsjahres gestellt werden.
Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in der Rechtsanwaltskanzlei Busch & Mentler in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.2. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 033812015 32 zu erreichen
Welcher Verkehrsunfall ist ein Bagatellschaden?
Sollte man sich an der Unfallstelle gleich wegen der Kosten einigen?
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich immer wieder die Frage: "Und was machen wir nun?" Der Geschädigte als Laie sieht sein Fahrzeug und den vermeintlich geringen Schaden und den Unfallverursacher, der einmal nicht aufgepasst hat und der ja auch irgendwie sehr freundlich ist und fragt, ob man diese Kleinigkeit nicht einfach untereinander klären will. In diesen Fällen lassen sich einige Geschädigte drauf ein und erledigen die Sache mit ein paar Euro auf die Hand und dann trennt man sich wieder. Beim nächsten Werkstattbesuch teilt die Werkstatt mit, dass ein Schaden von mehreren hundert oder auch von mehreren tausend Euro hierdurch entstanden ist. Der Ärger ist dann entsprechend groß und der Unfallverursacher ebenso wie vielleicht vorhandene Zeugen nicht mehr da.
Grundsätzlich kann selbstverständlich ein Schaden zwischen den Unfallbeteiligten direkt erledigt werden, jedoch ist es für einen Laien heutzutage noch viel schwieriger zu erkennen, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt, oder doch ein größerer Schaden entstanden ist, der aber auf den ersten Blick gar nicht ohne weiteres sichtbar ist. Es ist daher dringend davon abzuraten, dies vor Ort „zu erledigen“. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Schadensermittlung ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen sind, wie auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes.
Die Übernahme der Sachverständigenkosten ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt. Die Höhe der Bagatellschadensgrenze ist zwischen den Gerichten jedoch streitig.
Das Amtsgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 Az.: 120 C 1071/21 noch einmal bestätigt, dass die Bagatellschadensgrenze bei 700 € und nicht höher liegen soll, wie von einigen anderen Gerichten angenommen wird. Ein solcher Betrag ist jedoch gerade in Zeiten steigender Kosten durchaus sehr schnell erreicht, so dass grundsätzlich empfohlen werden muss, einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Wenn dieser absehen kann, dass die Bagatellschadensgrenze nicht überschritten wird, sollte dieser die Anfertigung eines Gut achtens in Kenntnis der Rechtsprechung ablehnen und gfs. eine Reparaturkalkulation erstellen und den Schaden dokumentieren.
Es ist daher allen Unfallgeschädigten zu empfehlen, nach einem Verkehrsunfall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Schaden unter Vermeidung unnötiger Kosten vollständig reguliert zu bekommen.
Ralf Breywisch