Fixer Bescheid

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Steuererklärung: Frühe Abgabe hilft.

Schnell sein lohnt sich: Je eher die Steuererklärung beim Finanzamt ist, desto früher winkt die Steuererstattung. Foto: Benjamin Nolte/dpa-mag

03.04.2023

Mehr als 1000 Euro gibt es für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vom Finanzamt pro Jahr im Schnitt zurück. Damit lässt sich zum Beispiel ein schöner Urlaub finanzieren. Wann das Geld auf dem Konto eintrifft, haben all jene, die eine Steuererklärung abgeben, ein Stück weit selbst in der Hand. Denn mit einigen Kniffen lässt sich das Eintreffen des Steuerbescheids beschleunigen, teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit. Laut dem Verein hilft es zum Beispiel, die Erklärung so früh wie möglich abzugeben, denn die Finanzbeamtinnen und -beamten bearbeiten die Erklärungen nach Eingang. Zudem sei im Vorteil, wer die Steuererklärung elektronisch via Elster an das zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Erklärungen würden bevorzugt behandelt, Eingänge auf Papier seien erst später dran. Und: Wer alle Nachweise wie Quittungen oder Belege griffbereit hat, kann bei Nachforderungen des Finanzamts schneller reagieren.

Ungeachtet dessen vergehen zwischen Abgabe der Steuererklärung und Eintreffen des Steuerbescheids rund acht Wochen, so der Lohnsteuerhilfeverein VLH. Vor Ende März brauche aber niemand mit dem Eingang des Bescheids rechnen. Der Grund: Zu Jahresbeginn müssen die Computersoftware zunächst mit allen Steuerrechtsänderungen vertraut gemacht werden. Außerdem müssen die Behörden auf Steuerdaten zum Beispiel von Arbeitgebern oder Versicherungen warten, die bis Ende Februar Zeit zur Abgabe haben. dpa

Beiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Fitnessstudio

Wem im Zusammenhang mit einer Krankheit oder um wieder gesund zu werden, Kosten entstehen, kann diese unter Umständen von der Steuer absetzen, wenn die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Grenze überschreiten, die u.a. vom Einkommen abhängt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio fallen aber nicht darunter. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 9 K 17/21) des Niedersächsischen Finanzgerichts verweist der Bund der Steuerzahler. Der Fall: Einer Frau wurde mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen eine Wassergymnastik ärztlich verordnet. 

Um einen Kurs in einem nahe gelegenen Fitnessstudio belegen zu können, musste die Frau aber nicht nur die Kosten für den Kurs bezahlen, sondern auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen. In der Steuererklärung gab sie beide Posten plus Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung an. Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Denn die Mitgliedsbeiträge des Fitnessstudios ließen die Richter tatsächlich nicht als außergewöhnliche Kosten gelten. Wohl aber die Beiträge für die Reha-Behandlung sowie die dafür angefallenen Fahrtkosten zum Fitnessstudio. dpa