Eheleuten geht es im Umgang mit ihrem Vermögen im Erbfall oftmals vorrangig um die gegenseitige Absicherung. Kinder stehen hinten an. Ein legitimer und auch verständlicher Wunsch, zumal Kinder in der Regel keinen Anteil daran haben, wie die Eltern Vermögen geschaffen haben. Daher setzen sich Eheleute häufig gegenseitig zu alleinigen Erben ein, manchmal erfolgt zugleich eine Schlusserbeneinsetzung der leiblichen Kinder. Letztere birgt dann wiederum zahlreiche Probleme, immer dann, wenn sich das Verhältnis zu den Kindern nach dem Tod des ersten Ehepartners verschlechtert oder ein Kind im ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert. Daher sollte gut überdacht werden, welchen Inhalt ein Ehegattentestament hat. Jedoch testiert mehr als die Hälfte künftiger Erblasser nicht, so dass in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eintritt. Diese hat Folgen.
Das Ehegattenerbrecht greift bei gültiger Ehe. Stirbt der Erblasser während eines laufenden Scheidungsverfahrens, so ist das Erbrecht ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder der Scheidung zugestimmt hatte. Ehegatten erben neben Kindern zu 1/4. Der Anteil erhöht sich um ein weiteres 1/4 als sog. pauschalem Zugewinnausgleich bei einer Ehe ohne Ehevertrag. Stirbt der Erblasser kinderlos, so erhöht sich der Erbteil des Überlebenden; er erhält dann 3/4. Erst wenn es keine weiteren Verwandte der vierten Ordnung gibt, erbt der überlebende Ehegatte allein. Eine erbrechtliche Lösung kann im Einzelfall für den überlebenden Ehegatten nachteilig sein, z.B. wenn sich rechnerisch ein weitaus höherer tatsächlicher Zugewinn ergibt als die Pauschale von 1/4. In diesem Falle hat der Ehegatte die Wahl, ob er sich für den pauschalen Zugewinn entscheidet oder die Erbschaft ausschlägt und sodann seinen Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinn verlangt. Schnelles Handeln innerhalb von 6 Wochen ist hier jedoch erforderlich. Erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe, so stehen ihm sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke als sog. Voraus zu. Wohnt der überlebende Ehegatte in der im Nachlass befindlichen Immobilie, bedarf es Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung und der Verteilung der Kosten des Grundstückes. Unter Umständen droht die Versteigerung des Hauses, kann kein Einvernehmen erzielt werden. Die Auseinandersetzung mit weiteren Erben ist häufig schwierig, ebenso die Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen enterbter Kinder. Eheleuten ist zu empfehlen, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Auch in diesem Jahr finden wieder die informativen Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie von mir zu verschiedenen erbrechtlichen Themen einen Überblick, die jedoch keine individuelle Beratung beinhalten. Die nächste Veranstaltung findet am 26.04.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH, Kirchhofstr. 3-7, 14776 Brandenburg a. a. H. zu der Thematik ,,Was Eheleute im Erbrecht wissen sollten“ statt. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Eine Anmeldung unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 ist erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.
Silke Schaffer-Nitschke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht