An 3 Sachen dürfen Sie nicht sparen!

Ihr Recht ist unser Ziel

An 3 Sachen dürfen Sie nicht sparen!

Das zunehmende Alter ist unweigerlich mit schweren Nachteilen verbunden - Hilfsbedürftigkeit, Krankheit und schließlich Tod. Viele wollen darüber nicht nachdenken oder gar reden, aber Verdrängung und Schweigen hilft nicht, im Gegenteil. Sie überlassen die Probleme nur Ihren Kindern und Angehörigen.

13.03.2023

Drei Dinge sind zu regeln:

1) Vorsorgevollmacht

Hier regeln Sie, wer für Sie rechtlich handeln darf. Gegenüber dem Arzt, dem Amt, der Krankenkasse, der Rentenversicherung, dem Vermieter, etc. Sie bestimmen Ihren Vertreter selbst, sonst wird Ihnen vom Gericht ein Betreuer gestellt. Den können Sie sich aber nicht aussuchen und dem entsprechend belastend kann es dann auch werden.

2) Patientenverfügung

Hier regeln Sie, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können (Koma). Ob sie trotz fehlender Heilungsmöglichkeiten tatsächlich über Wochen und Monate künstlich ernährt, künstlich beatmet und womöglich noch operiert werden wollen. Wenn Sie nicht handeln, dann überlassen Sie alles den Ärzten und deren Entscheidung. Diese sind jedoch gehalten, den Tod zu verschieben, auch wenn dies für Sie quälend ist und keine Lebensqualität mehr beinhaltet. Durch eine Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, was zu geschehen hat und was zu unterlassen ist.

3) Testament

Hier regeln Sie, wer Ihr Geld, Ihr Grundstück, Ihr Vermögen bekommt. Sie können auch regeln, wer einzelne Gegenstände (Auto, Möbel, Sammlungen) erhält oder wie Ihr Grab zu pflegen ist.

Sie können den Enkeln etwas zukommen lassen oder Freunden, die Sie gepflegt haben. Ebenso können Sie Personen vom Erbe ausschließen oder verhindern, dass Ihr Haus kurzfristig aufgeteilt und verkauft wird.

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Vermögen und seine Verwendung über den Tod hinaus zu bestimmen. Vor allem können Sie selbst Streit zwischen den gesetzlichen Erben von vorne herein vermeiden, wenn Sie sich zu den Streitpunkten äußern. Ein gutes Testament hilft vor allem Ihren Erben.

Nutzen Sie Ihre Rechte, schaffen Sie Klarheit und vermeiden Sie Streit. Nehmen Sie den Rat eines auf Familienrecht und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch und verlassen Sie sich nicht auf unsichere Mitteilungen aus dem Internet. Handeln Sie, solange Sie noch können.

Michael Barth
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Mittelstraße 33-34
14641 Nauen
Tel. 03321-449 23
www.kanzlei-barth.com


Erbrecht: Anordnungen für die Nachlassauseinandersetzung

Sind mehrere gesetzliche oder testamentarisch bedachte Erben vorhanden, werden diese im Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, und zwar zu bestimmten Bruchteilen. Die Erben sind also an dem Vermögen des Erblassers gemeinsam beteiligt. Oft hat der Erblasser aber konkrete Vorstellungen darüber, wie die Erben sein Vermögen unter sich aufteilen sollen. Ist ein solcher Wunsch beim Erblasser vorhanden, so kann er eine Teilungsanordnung treffen. Folge ist, dass die Erben nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass entsprechend der aufteilen Teilungsanordnung müssen. Die Teilungsanordnung bewirkt aber keine Veränderung der Erbquoten. Aus diesem Grunde können daher Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, wenn die jeweils zugeteilten Gegenstände im Wert voneinander abweichen. Eine Teilungsanordnung führt also nicht zu einer Verschiebung der wertmäßigen Beteiligung der Erben am Nachlass. Der Erblasser kann in seinem Testament auch vorgeben, wie einzelne Vermögensgegenstände zu bewerten sind.

Die Teilungsanordnung verpflichtet die Erben, den Nachlass endsprechend den Vorstellungen des Erblassers aufzuteilen, führt aber nicht von selbst zu dieser Aufteilung. Sind sich die Erben allerdings über eine andere Verteilung einig, können sie von der Teilungsanordnung auch abweichen. Auch kann der Erblasser zur Durchsetzung der Teilungsanordnung einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Will sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamtens hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses noch nicht festlegen, befürchtet aber, dass seine Erben sich nicht einigen werden und es zu Streitigkeiten kommt, kann er auch bestimmen, dass die Verteilung von einem Dritten nach billigem Ermessen durchgeführt werden soll.

Rechtsanwalt
Thomas Brehmel,
zugleich Fachanwalt für
Erbrecht, ist Sozius der
Rechtsanwaltsund Fachanwaltskanzlei
Mauersberger & Kollegen,
Bahnhofstraße 52,
14612 Falkensee,
Telefon: 03322-24 26 87
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de )

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