Kindesunterhalt - die Verpflichtungen des Kindes

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Kindesunterhalt - die Verpflichtungen des Kindes

12.12.2022

Die Eltern müssen bezahlen. Aber das Kind hat auch Pflichten.

Zunächst erfüllt das Kind seine Verpflichtung, indem es zur Schule geht. Anschließend ist das Kind verpflichtet, sich eine Ausbildungsstelle oder ein Studium zu suchen. Wird beides nicht gefunden so muss sich das Kind eine Arbeit zu suchen, bis etwas gefunden ist. Nichtstun nach der Schule muss von den Eltern nicht bezahlt werden.

Die Wahl des Ausbildungsberufes hat das Kind. Es soll sich einen Beruf suchen, der seinen Wünschen, Neigungen und Der Fähigkeiten entspricht. Berufswunsch muss ich aber auch an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern zu orientieren und darf die Eltern nicht grundlos überfordern (z. B. vermeidbares Schulgeld).

Das Kind muss die begonnene Ausbildung sodann zügig, zielgerichtet und ernsthaft durchlaufen. Hochschulstudien sind möglichst innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Bei Bummelstudium erlischt der Unterhaltsanspruch.

Ein Wechsel ist zulässig, der Ausbildung wenn sich die Berufswahl als fehlerhaft herausgestellt hat. Dann muss der Wechsel aber zeitnah erfolgen und nicht erst kurz vor der Abschlussprüfung.

Eine zweite Ausbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung (z. B. Studium nach Lehrabschuss) muss nur dann finanziert werden, wenn von Anfang an klar war, dass die Erstausbildung nur die Vorstufe zum eigentlichen Berufsziel der Zweitausbildung ist.

Im Ergebnis müssen alle Ausbildungsstufen zügig durchlaufen werden. Wer zwischen drin jahrelang pausiert, riskiert ebenfalls seinen Unterhaltsanspruch.

Verletzt das Kind seine Verso kann pflichtungen, der Anspruch auf Unterhalt ganz entfallen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Familien die ALG-2 beziehen. Es besteht absolut keine Verpflichtung Kinder bis 25 Jahre in jedem Falle unterstützen und bei sich aufnehmen müssen.

Jeder Fall liegt anders. Nehmen Sie den fachkundigen Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Anwaltes in Anspruch.

Michael Barth
Fachanwalt für Familienrecht
Mittelstraße 33-34
14641 Nauen
Tel. 03321-449 23
www.kanzlei-barth.com

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