Aufnahme von Flüchtlingen

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Aufnahme von Flüchtlingen

Wer Geflüchtete bei sich zu Hause aufnimmt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss das Einkommen nicht versteuern. JAN WOITAS

12.12.2022

Die Hilfsbereitschaft ukrainische Geflüchtete für ist in Deutschland nach wie vor groß. Dass Geflüchtete bei Privatleuten unterkommen, ist keine Seltenheit. Einige Kommunen honorieren dieses Engagement mit Aufwandsentschädigungen. Sind diese Einnahmen steuerpflichtig?

Nein, heißt es vom Bund der Steuerzahler in Berlin mit Verweis auf eine Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen. Bund und Länder hätten sich darauf verständigt, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der Privatwohnung nicht zu versteuern sind. Der Beschluss soll zunächst nur für das Jahr 2022 gelten.

Verbrauchsabhängige Kosten nicht abzugsfähig

,,Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung soll sein, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Mit der Entscheidung soll das ehrenamtliche Engagement gefördert werden.

Denn wer seinen privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss dafür mehr verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser, Abwasser und Energiekosten bezahlen. "Die e anfallenden Kosten können zunächst nicht in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden", sagt Karbe-Geßler. dpa


Mehr Geld vom Ferienjob behalten

Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Es handelt sich dabei um Jobs, die im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Wichtig hierbei ist, dass diese Grenze auch tatsächlich eingehalten wird. Nur dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung an, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie aber erst dann zahlen, wenn die Aushilfsjobs - mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden - die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer. dpa

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