In der Welt der sozialen Medien sind Influencerinnen und Influencer eine etablierte Berufsgruppe. Sie bewerben, meist gegen Geld, Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Diese Art von Marketing ist mitunter ein steuerpflichtiges Geschäft.
,,Ob eine Influencerin oder ein Influencer Steuern zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Etwa davon, wie viel und wie regelmäßig sie verdienen.
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat einen Guide herausgegeben und informiert darin, welche Steuerarten infrage kommen und ob Influencer ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Einkommensteuer müssen sie immer dann zahlen, wenn ihre Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen.
Hierzu zählen alle Einkünfte in einem Kalenderjahr, zum Beispiel auch als Arbeitnehmer. Der Freibetrag liegt laut Guide für das Jahr 2020 bei 9408 Euro, für 2021 bei 9744 Euro und für 2022 bei 10 347 Euro. ,,Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn neben Arbeitslohn noch zusätzliche Einnahmen aus der Werbung erzielt werden", sagt Karbe-Geßler.
Geschenke sind Sachzuwendungen
Erhalten Influencer Gratisprodukte und Geschenke, beispielsweise in Form von kostenlosen Hotelübernachtungen, dann beziehen sie sogenannte „Sachzuwendungen". Sie zählen zu den Einnahmen und sind mit ihrem Marktwert zu versteuern.
Als Unternehmer müssen Influencer und Influencerinnen auch Gewerbesteuer zahlen, wenn der Gewerbeertrag bei mehr als 24 500 Euro im Jahr liegt. Dann ist auch eine Gewerbesteuererklärung notwendig.
Werden wiederholt Produkte vermarktet, müssen Rechnungen gestellt werden, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Das Finanzamt verlangt dann zusätzlich Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. dpa
Ausgaben im Blick
Wer Steuern sparen will, sollte sich eine Übersicht über alle bereits getätigten Ausgaben in diesem Jahr verschaffen. Dazu rät die Bundessteuerberaterkammer.
Dafür ist jetzt ein guter Zeitpunkt: Denn es kann sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch für die zweite Jahreshälfte einzuplanen - und so Ausgaben zu bündeln. Das gilt etwa für berufliche Ausgaben.
Das Finanzamt zieht dafür nämlich automatisch Werbungskosten von der Lohnsteuer ab. Die Pauschale liegt für das Steuerjahr 2022 bei 1200 Euro. Liegen die beruflichen Ausgaben aber über der Pauschale, kann man die Kosten einzeln in seiner Steuererklärung geltend machen - und davon in der Regel steuerlich noch mehr profitieren.
Es kann sich also lohnen, noch in diesem Jahr einen Laptop oder Berufskleidung anzuschaffen oder eine Fortbildung selbst zu bezahlen.
Manchmal lohnt es sich auch, Ausgaben ins kommende Jahr zu verschieben - etwa Handwerkerkosten. Der Fiskus rechnet insgesamt bis zu 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt bei der zu Einkommensteuer an. Die Höchstgrenze liegt bei 6000 Euro jährlich.
Es kann also sinnvoll sein, wenn man die Höchstgrenze bereits ausgeschöpft hat, Arbeiten am Haus oder in der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So kann man trotz Höchstgrenze Steuervorteile nutzen - und seine Steuerlast um bis zu 1200 Euro pro Jahr senken. dpa
Änderungen zum Kindesunterhalt und Kindergeld ab dem 01.01.2023
Alle Jahre wieder... ändern sich die Sätze zum Kindesunterhalt in den Unterhaltstabellen. Eine solche Änderung wird es auch zum neuen Jahr pünktlich zum 01.01.2023 geben.
Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete sollten sich daher rechtzeitig informieren und die Zahlungen und Forderungen anpassen.
Folgende Änderungen wird es im Vergleich zu den bisherigen Beträgen geben:
Mindestunterhalt bis 31.12.22
0-5 Jahre: 396,00 EUR
6-11 Jahre: 455,00 EUR
12-17 Jahre: 533,00 EUR
Mindestunterhalt ab 1/2023
0-5 Jahre: 404,00 EUR
6-11 Jahre: 464,00 EUR
12-17 Jahre: 543,00 EUR
Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich nicht um die Beträge, die zu zahlen sind. Denn die Tabellensätze sind um das hälftige Kindergeld zu reduzieren.
Und jetzt kommt eine gute Nachricht: Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 von bisher 219,00 EUR auf 237,00 EUR. Dies führt wiederum dazu, dass sich der zu zahlende Unterhalt wie folgt verändert:
Mindestunterhalt bis 31.12.22 Zahlbetrag
0-5 Jahre: 286,50 EUR
6-11 Jahre: 345,50 EUR
12-17 Jahre: 423,50 EUR
Mindestunterhalt ab 1/2023 Zahlbetrag
0-5 Jahre: 285,50 EUR
6-11 Jahre: 345,50 EUR
12-17 Jahre: 424,50 EUR
Mit dieser Änderung der Unterhaltssätze ändern sich auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses und die Höhe etwaiger Leistungen nach dem SGB II. Deshalb sollten auch diese Leistungen und Bescheide geprüft werden.
Bei Unrichtigkeiten sollte Widerspruch eingereicht werden oder sofern die Frist dafür abgelaufen ist, ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1/2023
0-5 Jahre: 167,00 EUR
6-11 Jahre: 227,00 EUR
12-17 Jahre: 306,00 EUR
Derartige Unterhaltsanpassungen zum Jahresbeginn sollten auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob der gezahlte und geforderte Unterhalt noch den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder ob er etwaigen Veränderungen angepasst werden sollte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestehende Titel (Notarurkunden, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Urteile, Beschlüsse und Vergleiche) nicht einseitig geändert werden können.
Die Unterhaltsparteien können sich auf eine Abänderung einvernehmlich verständigen und gegebenenfalls dann auch einen neuen Titel erstellen lassen. Findet eine solche Einigung nicht statt, kann die streitige Abänderung nur in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Hier müssen dann etwaige Veränderungen seit der Titelerstellung dargelegt und nachgewiesen werden.
Da nicht jede Veränderung in den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Änderung des Titels rechtfertigt, sollte insofern rechtzeitig fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht