Recht auf Widerruf

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Recht auf Widerruf

Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag erlischt auch nicht durch eine mögliche Anprobe der gelieferten Ware.

Die Freude ist groß, wenn der Bikini rechtzeitig für den Urlaub ankommt und perfekt passt - aber was, wenn er einem nicht gefällt? Foto: Christin Klose/dpa-mag

23.10.2022

Hose, Pulli, und ein Bikini, winterwarme Unterhosen und mehr für Urlaub: Mit wenigen Klicks wandert die Ware in den virtuellen Einkaufskorb, ehe sie nach Hause geliefert wird.

Wenn Kunden Waren online bestellen, haben sie ein Widerrufsrecht. Das besteht auch nach einer Anprobe weiter, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Sogar wenn Kunden Unterwäsche oder Bademode anprobieren, erlischt dieses Recht nicht.

Was Käufer und Verkäufer erwarten können

Gründen Verkäufer können also nicht aus hygienischen eine Rückgabe von online bestellter Unterwäsche oder Bademode einfach ablehnen. Denn auch im Laden können Kundinnen und Kunden solche Waren in die Umkleidekabine mitnehmen und probehalber anziehen.

Kunden und Kundinnen sollten extra angebrachte Wäscheschutzfolien aber nicht entfernen, rät die Verbraucherzentrale. Und der Verkäufer kann erwarten, dass Kunden die Ware vorsichtig behandeln und keine Gebrauchsspuren verursachen.

Wenn das Recht an seine Grenzen stößt

Sollte sich der Verkäufer weigern, den Widerruf zu akzeptieren, empfehlen die Verbraucherschützer, nochmals schriftlich zu widerrufen und dabei auf die geltende Rechtslage hinzuweisen.

Bei einigen Ausnahmen zählt das Hygiene-Argument jedoch schon. Etwa bei Kosmetikprodukten wie Lippenstift, Mascara oder Deorollern, aber auch bei Erotik-Spielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten. Wenn ein Kunde hier die Hygiene-Versiegelung bricht - etwa die Packung öffnet - erlischt das Widerrufsrecht. dpa


Propaganda im Whatsapp-Status

Das Verbreiten von verfassungswidrigen Inhalten und Hassbotschaften ist strafbar. Auf welchem Wege dies geschieht, spielt keine Rolle. Nach Ansicht des Amtsgericht Frankfurt am Main reicht es schon aus, solche Inhalte im Status eines Messengerdienstes zu zeigen. Auf ein vorliegendes Urteil verweist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. In diesem Fall lud der Angeklagte bei Whatsapp ein  rund eine Minute langes Video mit Nazi-Propaganda in seinen Status hoch. Das werteten die Richter als ein Verbreiten strafbarer Inhalte. dpa