Mit 50 ist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. moderner denn

Ihr Recht ist unser Ziel

Mit 50 ist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. moderner denn

Die VLH feiert Geburtstag:

02.10.2022
Steffi Liebner

Ein Verein, der seine Mitglieder bei der Einkommensteuer berät? 1972 war das eine exotische Idee. Heute, ein halbes Jahrhundert später, ist die VLH der größte Lohnsteuerverein Deutschlands. Ihren Charakter als Familienunternehmen hat sie sich aber bewahrt.

Deutschland im Jahr 1972: Im Dachgeschoss eines Reihenhauses in Neustadt an der WeinstraBe gründet Ernst August Strötzel einen der ersten Lohnsteuerhilfevereine der alten Bundesrepublik. Es ist der Beginn einer beispiellose Erfolgsgeschichte.

In Sachen Marketing waren die Möglichkeiten damals zwar begrenzt. Umso größer war jedoch der Bedarf an qualifizierter Beratung und damit auch das Interesse an der VLH: 1989 zählte der Verein bereits mehr als 37.000 Mitglieder und 340 örtliche Beratungsstellen.

Ihren größten Wachstumsschub erlebte die VLH jedoch nach der Wiedervereinigung.

Die enorme Bereitschaft der ehemaligen DDR-Bürgerinnen und -Bürger, ein völlig neues Steuersystem zu erlernen, aber auch die Möglichkeit, bei der Beratung auf ein erprobtes und bewährtes Netzwerk zu setzen, trieb die Zahl der Beratungsstellen auf immer neue Höchststände. Noch positiver entwickelte sich die Mitgliederbasis: 1990 zählte die VLH 50.000 Mitglieder, 1992 waren es 150.000 und drei Jahre später 300.000.

Geprüfte Qualität: Für unsere Mitglieder nur das Beste

Um angesichts des rasanten Wachstums und der technischen Umbrüche die gewohnte Qualität beibehalten zu können, initiierte die VLH Mitte der 1990-er Jahre den heutigen Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine. Dieser ist heute die wichtigste Instanz für die freiwillige Qualitätssicherung der Lohnsteuervereine. So geht unter anderem die DIN-Norm Nr. 77700, der Goldstandard für die einkommensteuerrechtliche Beratung, auf den Zertifizierungsverband zurück – und damit auf die Initiative der VLH.

Auch für die eigenen Beraterinnen und Berater sind höchste Qualitätsanforderungen eine Selbstverständlichkeit. Seit 2002 werden allen Beratungsstellenleiterinnen und -leiter der VLH mehrfach pro Jahr diverse Steuerschulungen zur Auswahl angeboten. Eine eigene Vereinssoftware gibt es seit 2002. Im internen VLH-Net können Beratungsstellenleiterinnen und -leiter zudem tagesaktuell wichtige Nachrichten abrufen und auf moderne Steuerrechtsdatenbanken zugreifen. Seit 2012 bietet die VLH außerdem eine exklusive Schulungsakademie mit über 200 TÜV-zertifizierten Online-Schulungen, Tutorials und Web-Seminaren.

Branchenprimus mit Charakter

Im Jahr 2007 fusioniert die VLH mit dem Lohnsteuerhilfeverein Ludwigshafen e. V. Damit brachte sie es auf mehr als 2.800 örtlichen Beratungsstellen und rund 700.000 Mitglieder. Sie war nun der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands.

Diese Position hat sie seither nicht nur verteidigt, sondern sogar ausgebaut. Zum 50. Geburtstag zählt die VLH mehr als eine Million Mitglieder und unterhält gut 3.000 Beratungsstellen in ganz Deutschland.

Den Charakter eines familiengeführten Unternehmens hat sich der Verein trotzdem bewahrt - auch und besonders dank des heutigen Vorstandsvorsitzenden, Jörg Strötzel. Der examinierte Steuerberater führt seit mehr als 30 Jahren mit seinen Vorstandskollegen die Geschicke des Unternehmens, das sein Vater vor einem halben Jahrhundert gegründet hat.

Sie haben noch Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung? Frau Liebner steht Ihnen gerne von Dienstag bis Freitag von 09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 17.00 Uhr sowie nach Vereinbarung zur Verfügung - entweder vor Ort in Ketzin, An der Havel 6 a oder telefonisch unter 033233 747062 bzw. via E-Mail: Steffi. Liebner@vlh.de.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte e.V. (VLH) berät MitglieLohnsteuerhilfe der im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.


Eigentümer meistern Reform

Grundsteuer für 36 Millionen Wohnhäuser, Grundstücke und Nicht-Wohngebäude soll neu berechnet werden - die Zeit läuft.

Von 2025 an wird die Grundsteuer für rund 36 Millionen Wohnhäuser, Grundstücke und Nicht-Wohngebäude in Deutschland neu berechnet. Immobilieneigentümer geben dafür schon dieses Jahr beim Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte ab. Fragen und Antworten zu dem, was auf Eigentümer zukommt, was sie beachten und jetzt tun sollten.

Die Neuregelung geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück. 2018 kippten die Karlsruher Richter die bisher geltende Grundsteuererhebung auf Basis von Einheitswerten. Diese seien zu alt und ungerecht: Im Westen stammen sie aus dem Jahr 1964, im Osten aus dem Jahr 1935. Bund und Länder fanden nach dem Urteilsspruch verfassungsgemäße Lösungen. Nun werden von allen Eigentümern Daten ihrer Immobilien abgefragt, auf deren Basis von 2025 an die neue Grundsteuer zu entrichten ist.

Weil die Bundesländer die Grundsteuer künftig nach unterschiedlichen Modellen berechnen, unterscheiden sich auch die abgefragten Angaben. In manchen Ländern sind zum Beispiel der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche anzugeben, in anderen Katasterangaben wie Flurstück und Flurnummer sowie Alter des Gebäudes und dessen Nutzung.

Gesetzlich vorgesehen sind lediglich öffentliche Bekanntmachungen. Dennoch haben die meisten Bundesländer von April an nach und nach Informationsschreiben zur Feststellungserklärung an die einzelnen Eigentümer verschickt.

Berlin verzichtet auf individuelle Schreiben und wendet sich direkt an Hausverwaltungen.

Sicherheitshalber sollten Eigentümer bundesweit aber nicht allein die Zusendung von Informationsschreiben abwarten, sondern zusätzlich auf öffentliche Bekanntmachungen zur Grundsteuer achten.

Die Angaben müssen Immobilieneigentümer grundsätzlich selbst beschaffen. Das dürfte aufwendig werden. Fläche, Nutzung, Baujahr und Sanierungen stehen meistens in den Bau- und Kaufunterlagen, ebenso wie Mit- und Sondereigentumsanteile bei Eigentumswohnungen. Aber schon bei Anbauten ist vielleicht Nachmessen erforderlich und auch Bodenrichtwerte gilt es erst einmal zu recherchieren. Dabei hilft das amtliche Bodenrichtwertinformationssystem (Boris) des jeweiligen Bundeslands.

Regulär sind diese Angaben zahlungspflichtig. „Für die Grundsteuer stellen die Behörden die Daten jedoch kostenlos bereit", sagt Sibylle Barent vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Flurstück und Flurnummer können über das Katasteramt besorgt werden.

Eigentümern sitzt eine Frist im Nacken: Sie endet am 31. Oktober 2022. Bis dahin müssen die Unterlagen spätestens beim Finanzamt sein. Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands privater Bauherren (vpb), warnt davor, den Aufwand für das Zusammensuchen der Unterlagen zu unterschätzen. ,,Wer nichts hat, sollte sich kümmern. Die Ämter sind nicht darauf ausgelegt, dass 30 Millionen Immobilienbesitzer losstürmen." Es könnte also mancherorts zeitlich knapp werden.

Nach Auskunft von Kalina-Kerschbaum haben einige Bundesländer bereits in den Informationsschreiben relevante Angaben für die Grundsteuer zur jeweiligen Immobilie mitgeteilt. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten die Daten aber anhand der eigenen Unterlagen auf Richtigkeit überprüfen und bei Bedarf korrigieren, sagt Kalina-Kerschbaum.

Die Abgabenordnung sieht die Übermittlung der Grundsteuerfeststellungserklärung über das elektronische Elster-Portal vor. Dort wollen die Bundesländer Formulare zum Eintragen der Grundsteuerangaben hinterlegen. Entsprechend den verschiedenen Steuermodellen wird es abweichende Formulare geben.

Die Abgabe in Papierform wird in Ausnahmefällen möglich sein. Etwa, wenn jemand weder einen PC noch PC-Kenntnisse hat. Wer die Papier-Option nutzen will, stellt einen formlosen, begründenden Antrag bei der Finanzverwaltung, so Haus & Grund. Neben Papier gibt es zum Elster-Portal weitere Alternativen: Verwandte oder Freunde um Dateneingabe bitten oder den Steuerberater.

Ja, jedes Gebäude und jede Eigentumswohnung wird als - wirtschaftlich eigenständig betrachtet und erfordert eine - gesonderte Erklärung. Auch - dann, wenn jemand in einer Eigentumswohnanlage mehr 1 als eine Einheit besitzt. Verteilen sich die Objekte auf mehrere Bundesländer, t kommt erschwerend hinzu, dass eventuell verschiedene Anforderungen zu erfüllen sind.

Basierend auf den Auskünften der Eigentümerin oder des Eigentümers erstellt die Finanzverwaltung dessen Grundsteuerwertbescheid. Den sollen Eigentümer voraussichtlich von 2023 an bekommen. Das Dokument ist zentral: Es bildet die Grundlage für den Messbescheid. Aus diesem berechnen die Kommunen am Ende die Grundsteuer, die dann von 2025 an zu zahlen ist.

Weil also der Wertbescheid über die Höhe der Steuer mitentscheidet, sollten Eigentümerinnen und Eigentümer ihn gründlich prüfen. ,,Wer Fehler entdeckt, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt einlegen", sagt Kalina-Kerschbaum. Spätere Reklamationen seien ausgeschlossen. dpa/cr


Vereinfachte Erklärung

Betroffene können Elster nutzen oder das Onlineportal für Grundstückseigentümer

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung können Betroffene entweder das Online-Finanzamt Elster nutzen oder die Seite www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. Letztere war bis zuletzt nur für Eigentümer zugänglich, die kein Elster-Zertifikat besitzen. Das hat sich inzwischen geändert. Jetzt stünden allen Eigentümern alle technischen Möglichkeiten gleichermaßen zur Verfügung - unabhängig von Zertifikaten, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Eingabe über das Portal grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de ist einfacher, weil es für Privatpersonen mit einfachen Eigentumsverhältnissen vorgesehen ist. Nutzen können es aber nur Eigentümer in elf Bundesländern, die am Bundesmodell teilnehmen. Dazu gehören Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Nutzer ohne Zertifikat erhalten laut Bund der Steuerzahler vor dem Absenden der Erklärung per Post einen Freischaltcode vom Finanzamt. Egal, auf welchem Weg Eigentümerinnen und Eigentümer die Grundsteuererklärung vornehmen: Das Informationsschreiben vom Finanzamt, die Steuer-ID, die Grundbuchdaten und Flächen sollten immer bereitliegen. dpa


Erbrecht: Der Widerruf einseitiger Testamente

Gemäß § 2253 BGB kann ein Testierender sein Testament sowie einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Es handelt sich hier also um ein freies Widerrufsrecht. Die Möglichkeit des freien Widerrufs ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Artikel 14 Abs. 1 GG. Auch im Zeitpunkt des Widerrufs muss der Testierende dann allerdings testierfähig sein. Der Widerruf des Testamentes selbst kann auf vier verschiedene Arten und Weisen erfolgen:

- durch ein sogenanntes Widerrufstestament (§ 2254 BGB)
- durch Vernichtung oder Veränderung des zuvor errichteten Testaments (§ 2255 BGB)
- durch ein Widerspruchstestament (das spätere Testament steht in Widerspruch zum früheren Testament, so dass das spätere gilt, § 2258 BGB)
- durch Rücknahme eines notariell errichteten Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)

Da die Testamentserrichtung nur höchstpersönlich möglich ist, gilt dies auch für den Widerruf des Testaments. Eine Vertretung ist auch hier ausgeschlossen.

Zu beachten ist, dass lediglich die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung einen Widerruf des gesamten Testaments darstellt. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn nur ein eigenhändig errichtetes Testament aus der amtlichen Verwahrung entnommen wird.

Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee
Telefon: 03322-24 26 87
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de )


Änderungen bei Nicht-Wohngrundstücken?

Die Reform der Grundsteuer betrifft nicht nur Wohn-, sondern auch Geschäftsgrundstücke. Anders als bei Wohngrundstücken werden für vermietete Geschäftsgrundstücke keine statistischen Daten erhoben, die für die Bewertung genutzt werden könnten. Daher soll sich die Grundsteuer hier am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird. Die Grundsteuerwertermittlung soll künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen erfolgen. Bundesfinanzministerium