Schmerzensgeld Jahre später

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Schmerzensgeld Jahre später

Anspruch bleibt auch nach zwischenzeitlicher Versöhnung bestehen

Eine zwischenzeitliche Versöhnung ist kein Grund. Foto: Christin Klose/dpa-mag

14.08.2022

Nach der Verletzung des Partners in einem Ehestreit kann dieser auch noch nach mehreren Jahren Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg weist Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte der Ehemann in einem Streit seine Frau so stark an der Nase verletzt, dass sie operiert werden musste. Die Frau erhielt daraufhin die gemeinsame Wohnung per einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorläufigen Nutzung.  Noch vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums zog der Mann mit Einverständnis seiner Frau wieder ein. Rund drei Jahre später trennte sich das Ehepaar dann endgültig. Etwa zwei Monate danach forderte die Frau von ihrem früheren Partner unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro für die einst gebrochene Nase. Die Sache landete vor Gericht. Die Richter sprachen der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1900 Euro zu. Entgegen der Argumentation des Mannes sei die Geltendmachung von Schmerzensgeld nicht verwirkt. Verwirkung bedeute, dass der Schuldner - also hier der Mann - nach einer gewissen Zeit wegen Untätigkeit des Gläubigers - hier der Ehefrau - davon ausgehen dürfe, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

Das sei hier jedoch eben nicht der Fall. Der Mann habe zum Zeitpunkt der Versöhnung nicht erwarten können, dass allein der Versuch, wieder zusammenzuleben, zum Verzicht auf bisher entstandene Ansprüche führen würde. dpa