Scheiden tut weh, sagt der Volksmund. Bereits die Trennung verändert die bisherige wirtschaftliche Grundlage der Eheleute und ihrer Kinder. Insbesondere muss Unterhalt für das Kind bezahlt werden. Das kann teuer werden!
Unterhalt für minderjährige oder schulpflichtige Kinder wird in jedem Fall fällig. Auch bei Arbeitslosigkeit oder Schulden (z.B. Hauskredit). Selbst ein Sozialhilfeempfänger kann zur vollen Unterhaltsleistung verurteilt werden. Es besteht insoweit eine „erhöhte Erwerbsobliegenheit“ des Zahlungspflichtigen, der auch andere Arbeit oder in einem anderen Bundesland annehmen muss und sich nicht darauf berufen kann, dass er im Havelland oder in Berlin keine Arbeit finden kann. Der Zahlvater wird danach eingestuft, was er verdienen könnte, wenn er seine Fähigkeiten (wo auch immer, wie auch immer) in Arbeit und Einkommen umsetzen würde (sog. „hypothetisches Erwerbseinkommen“).
Hierbei ist darauf zu achten, dass die durchaus strenge Rechtsprechung von den Jugendämtern nicht immer umgesetzt wird. Dort wird der Kindesmutter oft geraten, es bei einem geringeren Betrag zu belassen. So hilfreich das Jugendamt ist, so wichtig ist es, sich ergänzend rechtsanwaltlich beraten zu lassen um kein Geld zu verschenken.
Der Mindestbetrag für ein Kind von 12 bis 17 Jahren liegt zur Zeit bei 423,50€. Das staatliche Kindergeld von 219€ bleibt dem betreuenden Elternteil obendrein.
Mit Volljährigkeit oder mit Beginn einer Lehre/Studiums ändert sich der Berechnungsweg allerdings grundlegend. Die Höhe des Anspruchs des Kindes verändert sich und die Kindesmutter wird zur Zahlung mit herangezogen. Hier haben dann oft die Zahlväter die Nase vorn, da sie erfolgreich auf einer Herabsetzung bestehen können, oft bis auf Null.
Ganz falsch wäre es allerdings, ab Volljährigkeit einfach die Zahlungen einzustellen. Für diesen Fall ist Ärger und Geldverlust sicher.
Wichtig ist, dass frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt wird, damit die Konsequenzen beraten und notwendige Weichen rechtzeitig gestellt werden können.
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Erbrecht: Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei der Erbschaftssteuer
Bei immer werthaltigerem Nachnachlassvermögen reichen häufig auch die Steuerfreibeträge nicht aus, um den Erbschaftssteueranfall gänzlich zu vermeiden. Um so wichtiger ist es, dass man alle Verbindlichkeiten berücksichtigt, welche den Nachlasswert mindern können. Hierzu gehören auch die Erbfallschulden, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, danach insbesondere Vermächtnisse, Auflagen und auch Pflichtteilsansprüche.
Da Erbfallschulden nur dann abziehbar sind, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung bilden, lässt das Gesetz den Abzug von Pflichtteilen auch nur dann zu, wenn die Ansprüche tatsächlich geltend gemacht worden sind. Der Pflichtteil begründet für den Erben Geldleistungsschulden und ist daher im Regelfall mit dem Nennbetrag zu bewerten. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf den entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteil, so kann der Erbe die Abfindungsleistung wie den Pflichtteil als Erbfallschuld abziehen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Vermächtnisse und Auflagen, welche der Erblasser beispielsweise testamentarisch bestimmt oder angeordnet hat.
Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Anwalt der Rechtsanwaltskanzlei
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