Verspätete Abrechnung hinfällig

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Verspätete Abrechnung hinfällig

uDie Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten, müssen laut Gesetz rechtzeitig beim Mieter oder der Mieterin sein. FOTO: FLORIAN SCHUH

29.05.2022

Stichtag: Kommt die Betriebskostenabrechnung für 2020 nicht bis zum Silvesternachmittag 2021 an, haben Mieter unter Umständen Glück. Eine verspätet geltend gemachte Nachzahlung steht Vermietern nicht zu, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt.

Eine Betriebskostenabrechnung für 2020, die erst Anfang 2022 ankommt, können Mieter demnach in der Regel ignorieren.

Wer die Nachzahlung aus Unwissenheit dennoch begleicht und erst später feststellt, dass der Vermieter darauf keinen Anspruch gehabt hätte, kann sein Geld noch zurückholen.

Mieter können Geld zurückbekommen

Den Infos zufolge hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 entschieden, dass Mieterinnen und Mieter die bezahlte Summe wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermietenden zurückverlangen können. Vorausgesetzt, dieser war nicht ausnahmsweise berechtigt, verspätet abzurechnen.

Wie der Deutsche Mieterbund erklärt, sind Vermieterinnen und Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Vorauszahlungen für Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Innerhalb dieser Frist müssen sie ihren Mietern auch die Abrechnung vorlegen.

Abrechnung bis zum Silvesternachmittag

Nach Ablauf der zwölf Monate dürfen Vermieterinnen und Vermieter dann in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieterinnen und Mietern verlangen. Die Abrechnung für das Jahr 2020 muss grundsätzlich bis Ende 2021 bei Mietern eingehen. Wird die Abrechnung am Silvesternachmittag bis 18 Uhr in den Briefkasten der geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Az. 316 S 77/16) noch rechtzeitig, so der Deutsche Mieterbund. dpa

Veranstalter müssen auszahlen

14 Tage Zahlungsfrist für nicht genutzte Gutscheine von Reiseanbietern aus der Corona-Zeit

Auch nach Ablauf der Gültigkeit so genannter Corona-Reisegutscheine haben Betroffene Anspruch auf Auszahlung. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin und bietet einen Musterbrief an, um die Abläufe zu beschleunigen. Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 konnten Veranstalter ihren Kunden Gutscheine anbieten, statt abgesagte oder nicht angetretene, aber bereits bezahlte Pauschalreisen zurückzuerstatten. Voraussetzung: Die Reiseverträge wurden vor dem 8. März 2020 abgeschlossen. Die Gutscheine wurden staatlich gegen eine Pleite des Veranstalters abgesichert und waren bis 31. Dezember 2021 gültig.

„Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit dem Musterbrief können Verbraucher Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken. dpa