Egal ob Sie eine Kündigung erhalten mit dem Versprechen, dass sie nach der Krise wieder eingestellt werden; oder die Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben viel zu kurz ist; auch wenn man Ihnen versichert: „wir werden uns schon einig“, wenn sie die rechtliche Wirksamkeit Ihrer Kündigung überprüfen wollen, ist direkt nach Empfang der Kündigung Eile geboten.
Im Normalfall gibt es keinen anderen Weg, eine Abfindung oder eine höherer als die angebotene Abfindung, für den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhandeln, als zügig eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Klagefrist hierfür beträgt drei Wochen und wenn Sie abgelaufen ist, ist es zu spät. Ob eine Kündigung berechtigt ist oder nicht, ist in Betrieben die mehr als zehn feste Mitarbeiter beschäftigen, meistens nicht so leicht zu beurteilen. Ein Betriebsübergang also z.B., wenn ein Lebensmittelmarkt in Zukunft für einen anderen Discounter Lebensmittel anbieten wird, ist jedenfalls kein Kündigungsgrund. Es bedarf in einem solchen Fall weder neuer Arbeitsverträge noch neuer Mitarbeiter. Im Gesetz ist unter § 613 a BGB geregelt, dass der Übergang eines Betriebes kein Kündigungsgrund darstellt. Was nun genau ein Betriebsübergang ist und ob es sich vielleicht eher um eine Betriebsstilllegung handelt, wenn der Betrieb für die Dauer des Umbaus geschlossen ist, sind Fragen, die unbedingt von einem Fachanwalt/in für Arbeitsrecht beurteilt werden sollten. Ehrlich gesagt lassen sich viele dieser Fragen erst im Rückblick ganz genau beantworten.
Wenn dann aber feststeht, dass der Betrieb nicht stillgelegt wurde, ist es für eine Kündigungsschutzklage in der Regel zu spät. Deswegen hilft bei Erhalt einer Kündigung meistens nichts anderes, als mindestens anwaltlichem Rat einzuholen. Im Beratungsgespräch kann geklärt werden, ob eine Klage Sinn ergibt, was sie kostet und welche anderen Wege es vielleicht gibt, die eigenen Rechte zu wahren. Aber direkt nach Erhalt der Kündigung muss dieser Rat eingeholt werden, denn drei Wochen sind keine lange Zeit. Übrigens zählen Zeiten in denen man im Urlaub war und die Kündigung vielleicht nicht aus dem Briefkasten genommen hat, in die Dreiwochenfrist hinein. Das gleiche gilt, wenn man krank ist, und auch wenn die Kündigungsfrist länger als drei Wochen ist.
Die Verfasserin Rechtsanwältin Daniela Saegebrecht istDer EHEVERTRAG
Gehört der Ehevertrag zu den Hochzeitsvorbereitungen?
Die Monate Mai - Juni gehören zu den beliebtesten Hochzeitsmonaten. Gerade in diesem Jahr wird nach den zurückliegenden Corona-Einschränkungen der vergangenen zwei Jahre viel geheiratet. Viele Heiratswillige stellen sich die Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll und ratsam oder gar überflüssig ist. Oft wird ein Gespräch darüber als unromantisch empfunden und gemieden.
Auch wenn nicht in jedem Fall ein Ehevertrag notwendig ist, sollte man darüber nachdenken und sich gegebenenfalls fachanwaltlich beraten lassen.
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder auch nach der Hochzeit, sogar während der gesamten Ehezeit geschlossen werden. Oft wird erst Jahre nach der Trauung die Notwendigkeit von ehevertraglichen Regelungen sinnvoll.
Um abzuwägen, ob ein solcher Vertrag Sinn macht, müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute beleuchtet werden.
Während viele bei der ersten Eheschließung einen Ehevertrag für nicht notwendig halten, wird nach einer bereits erlebten Scheidung oft bei weiteren Eheschließungen ein solcher Vertrag geschlossen. Damit sollen nicht nur finanzielle Nachteile einer Trennung und Scheidung vermieden werden, sondern auch bereits bestehendes Vermögen geschützt werden. Mit einem Ehevertrag kann z.B. der gesetzliche Güterstand geändert werden. Vereinbart man Gütertrennung, muss im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich gezahlt werden. Für das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, muss am Ende der Ehe kein Ausgleich an den anderen Ehepartner gezahlt werden.
Dies ist insbesondere besonders bedeutsam, wenn ein Ehegatte nach der Hochzeit Grundstücke allein erwirbt, ein Unternehmen aufbaut oder sonstiges Vermögen erzielt. Wird hier keine Vorsorge getroffen, kann das im Falle der Trennung zur Existenzgefährdung oder zum Verlust der Grundstücke führen. Denn im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der Vermögenserwerb während der Ehe am Ende der Ehe finanziell hälftig auszugleichen.
Solche vertraglichen Regelungen machen oft auch gerade bei Patchworkfamilien Sinn, wenn einer oder beide Ehegatten bereits eigene Kinder in die Ehe bringen und das Vermögen für die Kinder gesichert werden soll.
Obgleich die güterrechtlichen Klauseln die wohl wichtigste Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages darstellen, können vertraglich auch weitere Regelungen, z.B. zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zur Ehewohnung, zum Hausrat und zu den gemeinsamen Kindern (Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt), getroffen werden.
Ob ein solcher Vertrag vor der Ehe geschlossen werden sollte, kann im Einzelfall fachanwaltlich geprüft werden.
Auch wenn ein Ehevertrag Geld kostet, kann man im Falle der Trennung dadurch spätere Streitigkeiten und weitaus größere finanzielle Verluste oder Schäden vermeiden.
Doreen Hanke