Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

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Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

01.06.2022

Das Landessozialgericht Essen hatte sich mit folgendem befassen:

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. Das Sozialgericht Aachen gab der Klage des Klägers statt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Essen mit Urteil vom 09.11.2020 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII (wege) unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes.

Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Der Kläger habe im vorliegenden Fall den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. Es handelte sich nicht um eine berufliche Tätigkeit während der Arbeitszeit im häuslichen Umfeld, die versichert gewesen wäre.

Fazit: Die Ausführungen machen klar, dass eine Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit gerade im Homeoffice nicht ganz einfache ist. Oftmals entscheiden Gerichte darüber, ob es sich bei einem Vorfall im Homeoffice um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.

Jana Schulze, Rechtsanwältin


Der EHEVERTRAG

Gehört der Ehevertrag zu den Hochzeitsvorbereitungen?

Die Monate Mai - Juni gehören zu den beliebtesten Hochzeitsmonaten. Gerade in diesem Jahr wird nach den zurückliegenden Corona-Einschränkungen der vergangenen zwei Jahre viel geheiratet. Viele Heiratswillige stellen sich die Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll und ratsam oder gar überflüssig ist. Oft wird ein Gespräch darüber als unromantisch empfunden und gemieden.

Auch wenn nicht in jedem Fall ein Ehevertrag notwendig ist, sollte man darüber nachdenken und sich gegebenenfalls fachanwaltlich beraten lassen.

Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder auch nach der Hochzeit, sogar während der gesamten Ehezeit geschlossen werden. Oft wird erst Jahre nach der Trauung die Notwendigkeit von ehevertraglichen Regelungen sinnvoll.

Um abzuwägen, ob ein solcher Vertrag Sinn macht, müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute beleuchtet werden.

Während viele bei der ersten Eheschließung einen Ehevertrag für nicht notwendig halten, wird nach einer bereits erlebten Scheidung oft bei weiteren Eheschließungen ein solcher Vertrag geschlossen. Damit sollen nicht nur finanzielle Nachteile einer Trennung und Scheidung vermieden werden, sondern auch bereits bestehendes Vermögen geschützt werden. Mit einem Ehevertrag kann z.B. der gesetzliche Güterstand geändert werden. Vereinbart man Gütertrennung, muss im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich gezahlt werden. Für das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, muss am Ende der Ehe kein Ausgleich an den anderen Ehepartner gezahlt werden.

Dies ist insbesondere besonders bedeutsam, wenn ein Ehegatte nach der Hochzeit Grundstücke allein erwirbt, ein Unternehmen aufbaut oder sonstiges Vermögen erzielt. Wird hier keine Vorsorge getroffen, kann das im Falle der Trennung zur Existenzgefährdung oder zum Verlust der Grundstücke führen. Denn im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der Vermögenserwerb während der Ehe am Ende der Ehe finanziell hälftig auszugleichen.

Solche vertraglichen Regelungen machen oft auch gerade bei Patchworkfamilien Sinn, wenn einer oder beide Ehegatten bereits eigene Kinder in die Ehe bringen und das Vermögen für die Kinder gesichert werden soll.

Obgleich die güterrechtlichen Klauseln die wohl wichtigste Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages darstellen, können vertraglich auch weitere Regelungen, z.B. zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zur Ehewohnung, zum Hausrat und zu den gemeinsamen Kindern (Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt), getroffen werden.

Ob ein solcher Vertrag vor der Ehe geschlossen werden sollte, kann im Einzelfall fachanwaltlich geprüft werden. 

Auch wenn ein Ehevertrag Geld kostet, kann man im Falle der Trennung dadurch spätere Streitigkeiten und weitaus größere finanzielle Verluste oder Schäden vermeiden.

Doreen Hanke 
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Familienrecht