Scheidung und Wohnung

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Scheidung und Wohnung

09.05.2022

Ob Mietwohnung oder Eigenheim - die Probleme bei Trennung und Scheidung fangen bei der Frage an, wer in der bisherigen Ehewohnung bleibt und wer auszieht.

Zunächst gilt, dass kein Ehegatte den anderen einfach vor die Türe setzen kann. Das geht auch dann nicht, wenn einem der Partner die Ehewohnung zu Alleineigentum gehört oder wenn er der alleinige Mieter ist. Es kommt auch nicht darauf an, wer den Hauskredit oder die Miete bezahlt.

Wenn kein Partner auszieht, kann das Gericht mit dem Scheidungsbeschluss die Wohnung einer Seite zuweisen. Die Frage des Eigentums und der finanziellen Leistungsfähigkeit können hierbei Kriterien sein. Ebenso wichtig sind jedoch Alter, Gesundheitszustand, Entfernung zum Arbeitsplatz oder zur Schule, Anzahl und Alter der Kinder, etc. Häufig entscheiden die Gerichte so, dass derjenige in der Wohnung bleiben soll, bei dem die Kinder bleiben, so dass wenigstens den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten bleibt. Der Kampf um die Wohnung hat daher auch Auswirkungen auf dem Kampf um die Kinder. Und umgekehrt.

Vor Ausspruch der Scheidung kann Gatte nur dann aus der Wohnung gewiesen werden, wenn sein Verbleiben eine „unbillige Härte“ für den Partner oder für die Kinder darstellt. Dafür reicht der „normale“ Scheidungsstress aber nicht aus. Es müssen schon besonders schwerwiegende Gründe sein.

Bei Schlägen, Freiheitsberaubung und sexuellen Übergriffen greift ergänzend das Gewaltschutzgesetzt ein. Der übergriffige Ehepartner kann sofort aus der Wohnung verwiesen werden. Beweismittel (Fotos, ärztliche Atteste, Strafanzeigen) sind nötig.

Wer in der Trennungszeit freiwillig ausgezogen ist, kann nach mehr als 6 Monaten nicht verlangen, dass er zurückkehren darf.

Die Rechtslage ist kompliziert. Jeder Fall liegt zudem anders. Es ist daher wichtig, rechtzeitig den Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Kommen

Rechtsanwalt Michael Barth 

Fachanwalt für Familienrecht 
Mittelstraße 33-34 
14641 Nauen
Tel. 03321-449 23 


Frühling + Feiern = Trunkenheitsfahrt?

Der Frühling ist da, die Sonne scheint und es darf wieder zusammen gefeiert werden. Die Voraussetzungen für ein geselliges Beisammensein in den kommenden Wochen sehen sehr gut aus. Dass hierbei wie in den vergangenen Jahren auch zu Pfingsten oder zu Himmelfahrt gern auch etwas getrunken wird, ist nicht neu. Doch die Fahrt unter Alkoholeinfluss kann eine sehr teure Fahrt werden, auch wenn es keine 0,0 Promillegrenze gibt.

Wenn zu Feierlichkeiten bekannt ist, dass man etwas trinken wird, gehen viele davon aus, sie könnten dann zumindest noch mit dem Fahrrad unbeschadet nach Hause fahren. Dies ist ein Irrglaube, der viele sehr teuer zu stehen kommt und einfach vermieden werden kann

Egal, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad, dem E-Bike oder dem Elektroroller nach dem Genuss von Alkohol meint, noch fahren zu können und zu dürfen, sollte man lieber ein Taxi nehmen. Die Fahrt mit dem Taxi wird auf jeden Fall billiger sein, als die Fahrt mit einem selbstgeführten Fahrzeug. Wer mit dem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt und einen Promillewert von 1,1 und mehr hat, begeht eine Straftat. Auch bei einem Wert unter 1,1 Promille kann im Zusammenhang mit einem Unfall ebenfalls eine Straftat vorliegen. Wird dagegen das Fahrrad benutzt, handelt es sich ab einem Promillewert von 1,6 Promille ebenfalls um eine Straftat.

Diese hat zur Folge, dass der Betroffene bei einer solchen Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe rechnen muss.

Der Kraftfahrzeugführer erhält gleichfalls eine Sperre für den Führerschein und muss damit rechnen, ca. 1 Jahr lang kein Kraftfahrzeug mehr führen zu dürfen. Außerdem wird die Führerscheinstelle bei allen je nach Promillegehalt prüfen, ob die Ableistung einer MPU erforderlich sein wird, bevor der Führerschein wiedererteilt wird, oder er beim Radfahrer entzogen werden muss. Auch für die Kosten des Verfahrens kommt es darauf an, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.

Bei Vorsatztaten treten auch die meisten Rechtschutzversicherungen nicht ein. Die Frage ist auch für die Höhe einer Geldstrafe mit entscheidend, wie der BGH u.a. am 09.04.2015 Az.: 4 StR 401/14 bereits festgestellt hat.

Neben diesen Problemen kann es im Falle eines Unfalles dann gleichfalls zu einem Regress der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und oder der Kaskoversicherung kommen.

Wer trotzdem nicht mit dem Taxi fährt, sollte danach auch auf jeden Fall nicht noch auf anwaltliche Unterstützung verzichten.

Ralf Breywisch 

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht 
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV

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