Kindesunterhalt und Energiepreise: Wer profitiert von den 100 € Kinderbonus?

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Kindesunterhalt und Energiepreise: Wer profitiert von den 100 € Kinderbonus?

Bundesregierung entlastet Eltern – doch wen konkret?

09.05.2022

Die Energiepreise kennen nur eine Richtung. Es wird teurer. Die Bundesregierung will die Bürger deshalb entlasten. Die Bundesregierung hat am 27. April 2022 ein „Entlastungspaket 2“ beschlossen, das nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird. Darin enthalten ist auch ein Bonus von 100 € für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Dieser wird, wie schon in der Vergangenheit beim „Coronabonus“, mit dem Kindergeld ausgezahlt

Erneut stellt sich die Frage, wer von dieser Zahlung profitiert. Einerseits kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass nur der Elternteil profitiert, bei dem das Kind lebt. Es ist dieser Elternteil, der den Bedarf des Kindes decken muss, der durch die hohen Kosten steigt. Andererseits kommt es auf die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils an, denn danach richtet sich die Höhe des Unterhalts. Denn wer wegen der hohen Energiepreise mehr Geld zum Leben braucht, hat eine geringere Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt. Beim Coronabonus wollte der Gesetzgeber den Unterhaltszahler zunächst nicht entlasten, hat es sich dann aber anders überlegt und das Geld aufgeteilt. Vermutlich wird es hier auch so kommen, weil beide Elternteile unter den hohen Energiekosten leiden. Das lässt sich aber erst beurteilen, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Wer Unterhalt zahlt, sollte die Sache im Auge behalten und den Unterhalt ggf. anpassen. Bei einer Betreuung im Wechselmodell, bei gleicher Betreuungsleistung, wird man hingegen in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Geld beiden Eltern zusteht und nicht nur dem Kindergeldbezieher. Ob hier jeder 50 € bekommt oder – entsprechend der hochkomplexen Unterhalsberechnung im Wechselmodell – zunächst nur jeder 25 € bekommt und die weiteren 50 € nach den Einkommensverhältnissen aufgeteilt werden, wissen nur die Richter am Bundesgerichtshof. Klar ist allerdings schon jetzt, dass der Aufwand, das auszurechnen, in keinem Verhältnis zur Summe steht, um die es geht. Eine Verständigung der Eltern ist hier der beste Weg.

Dr. Christoph Schäfer 

Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte 
Top Kanzlei 2021 im Familienrecht lt. Magazin Stern
Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net


Zu viel Grundsteuer zahlen - das muss nicht sein

Klar ist, so wie es war, wird es nicht bleiben. Seit März 2022 sind Grundstücksbesitzer per Gesetz und veröffentlichter Allgemeinverfügung verpflichtet, eine Steuererklärung zur Bewertung ihres Grundvermögens abzugeben. Eine persönliche Aufforderung ist nicht notwendig. Die Erklärung ist bis zum 31.10.2022 elektronisch beim zuständigen Lagefinanzamt einzureichen. Das Land Brandenburg hat sich entschieden, das allgemeine Ländermodell für die Bewertung einzusetzen. Zur Erstellung der Steuererklärung sind notwendige Angaben wie Eigentümer, Art der Nutzung, Flurstücke und Wohnfläche anzugeben. Einige Daten müssen erst beschafft werden, andere Daten, so glaubt man, liegen vor. Doch was ist eigentlich die Wohnfläche? Ist das die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung oder erfolgt die Berechnung nach DIN 277? Nutzfläche, Grundfläche oder Wohnfläche, das ist hier die Frage. Wer sich nicht regelmäßig mit Vermietungen sowie Wohn-Nutzflächenberechnungen beschäftigt, kann hier schnell in Verlegenheit kommen. Die Wohnfläche ist ein verminderter Wert, bei dem bestimmte Flächen z.B. bei Vermietungen, nicht eingepreist werden darf. So sind nicht alle Flächen in die Steuererklärung einzutragen.

Trägt man hier zu viel ein, wird automatisch ein zu hoher Ertragswert in der Steuererklärung berechnet und per Bescheid festgestellt. Dieser Bescheid bildet die Grundlage für die Stadt oder Gemeinde, die Grundsteuer zu berechnen. Diese zu hohe Berechnung bleibt dann ab 2024 fehlerhaft und führt zu höheren Steuerzahlungen als eigentlich notwendig. Denn auch mit großer Wahrscheinlichkeit wird keine Gemeinde oder Stadt ihre derzeitigen Hebesätze senken, um ihre Einwohner nicht zusätzlich zu belasten. So gilt es bei Erstellung der Steuererklärung einige Feinheiten zu beachten, die ungewollte Steuermehrzahlungen verhindern können. Lassen Sie sich beraten.

Ihre Steuerberaterin Diana Brenner