Wer im Rollstuhl sitzt, sehbehindert oder hörgeschädigt ist, hat bei der Suche nach Urlaubsunterkünften Bedürfnisse, die weit über Aspekte wie das Essensangebot oder die Lage des Hauses im Ferienort hinausgehen.
Es stellen sich mit Blick auf die Barrierefreiheit weitere Fragen, etwa: Sind Türen und Aufzüge breit genug? Oder: Gibt es Rauchmelder mit optischem Alarm? In Deutschland gibt es dazu ein einheitliches Informations- und Bewertungssystem, so die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: das Projekt „Reisen für alle“. Jedoch kommen Nutzerinnen und Nutzer auch bei den entsprechend zertifizierten barrierefreien Unterkünften nicht umhin, auf dem Online-Portal des Projekts genauer nachzulesen, ob die Herberge wirklich den eigenen Ansprüchen genügt.
Ein kleines „i“ zeigt es an
Die Verbraucherschützer erklären es genauer: Das einheitliche Bewertungssystem von „Reisen für alle“ unterscheide Anforderungen für verschiedene Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Hör- oder Sehbehinderungen. Das wird online durch Symbole wie Rollstuhl, Brille oder Ohr dargestellt. Ist diesen Symbolen ein kleines „i“ beigefügt, heißt das, dass die Unterkunft in dem Punkt nur „teilweise barrierefrei“ ist. Also: Die zugrunde liegenden Qualitätskriterien sind für diese Personengruppe dann nur teilweise erfüllt.
Das Gute ist: Bei den Unterkünften, die auf dem Portal von „Reisen für alle“ aufgelistet sind, lässt sich sehr genau nachlesen (bis auf zentimetergenaue Angaben zur Bewegungsfläche in einzelnen Zimmern), wie es konkret um die Barrierefreiheit bestellt ist.
Festgelegte Kriterien fehlen oft
Natürlich kann man nicht nur in Deutschland, sondern auf der ganzen Welt barrierefreie Unterkünfte buchen. Nur fehlen in anderen Ländern einheitlich festgelegte Kriterien dazu, so die Verbraucherschützer. Umso wichtiger ist es, dass das Online-Buchungsportal oder das Reisebüro dazu möglichst präzise Auskunft geben kann.
dpa-mag