Anspruch auf Zweitmeinung vor Eingriffen an Wirbelsäule

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Anspruch auf Zweitmeinung vor Eingriffen an Wirbelsäule

Krankenkassen werden Verfahren bezahlen

Viele Patienten wollen bei bestimmten Diagnosen und Behandlungsvorschlägen auf Nummer sicher gehen und holen sich eine zweite ärztliche Meinung. Foto: Christin Klose/dpa-mag

08.02.2022

Vor bestimmten planbaren Operationen an der Wirbelsäule sollen Patientinnen und Patienten bald Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat das beschlossen.In dem Zweitmeinungsverfahren prüfen andere Fachärztinnen und Fachärzte, ob die empfohlene OP medizinisch notwendig ist – die Kosten dafür trägt die Krankenkasse.

Der Beschluss muss noch vom Gesundheitsministerium geprüft werden. Wird er nicht beanstandet, tritt er in einigen Wochen mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Um welche Operationen es geht

Zu den planbaren Wirbelsäulen-Operationen, bei denen zukünftig Anspruch auf eine Zweitmeinung bestehen soll, zählen dem G-BA zufolge die dynamische und statische Stabilisierung der Wirbelsäule (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), „Facettenoperationen“, Verfahren zum Einbringen von Material in Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe.

Für eine Zweitmeinung in Frage kommen unter anderem Fachärztinnen und Fachärzte in den Bereichen Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie, Neurologie sowie Physikalischer und Rehabilitativer Medizin. Sobald der Beschluss in Kraft ist, können sie laut G-BA eine Genehmigung beantragen und anschließend die Zweitmeinungsberatung zulasten der Kassen anbieten.

Wo schon ein rechtlicher Anspruch besteht

Bei fünf weiteren Eingriffen besteht bereits ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch: Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln, Gebärmutterentfernung, Schulterarthroskopie und Knieendoprothese-Implantation.

Patientinnen und Patienten haben natürlich auch unabhängig von dem gesetzlich geregelten Zweitmeinungsverfahren Anspruch darauf, andere Mediziner oder Medizinerinnen um ihre Meinung zu bestimmten Diagnosen und Behandlungen zu bieten – das ist durch das Recht der freien Arztwahl gesichert, wie die Stiftung Gesundheitswissen erklärt.

Allerdings: Auf den Kosten bleibt man womöglich sitzen. Deshalb sollten sich Krankenversicherte vorher bei ihrer Kasse und dem Arzt informieren, was unter Umständen an Geldsummen auf sie zukommt. Viele Kassen bieten laut der Stiftung eigene Zweitmeinungsverfahren an: zum Beispiel bei Operationen am Hüftgelenk, am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. (dpa)

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