Namen für Gesetze sind mitunter ganz schön sperrig. Da macht auch das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ oder auch „Jugendarbeitsschutzgesetz“ keine Ausnahme.
Viele Azubis sind minderjährig, also noch keine 18 Jahre alt. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Kindern, das sind Personen, die noch keine 15 Jahre alt sind, und Jugendlichen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind. Für Kinder gelten hinsichtlich Arbeit besonders strenge Regeln.
Diese Regelungen sind für Arbeitgeber keineswegs bloße Empfehlung, sondern Verpflichtung. Der Grund für ein solches Gesetz liegt darin, dass Jugendliche noch nicht so belastbar sind wie Erwachsene, und daher eines besonderen Schutzes bedürfen.
Was hinter den Paragaphen steckt
Im Gesetz selbst sind Themen wie Urlaub, Wochenarbeitszeit oder Pausen geregelt. In Paragraph 8 geht es zum Beispiel um die Arbeitszeit: Wer noch keine 18 Jahre alt ist, darf maximal 40 Stunden in der Woche und acht Stunden am Tag arbeiten. Gleitzeit ist erlaubt ist, Überstunden nicht, Ausnahme: Wer am Freitag früher nach Hause will, darf an den übrigen Tagen 8,5 Stunden arbeiten.
Zudem gilt laut Paragraph 15 für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Der Paragraph 11 beschäftigt sich mit den Pausenzeiten. Wer zwischen vier und sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine Gesamtpausenzeit von 30 Minuten. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, darf 60 Minuten Pause machen. Als Pause gilt ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten.
Laut Paragraph 14 dürfen Jugendliche nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr arbeiten. Leichte Abweichungen sind nur für die Landwirtschaft, für Bäckereien, Konditoreien, Gaststätten, Betriebe mit Schichtsystem und Schaustellerbetriebe erlaubt. Zudem wichtig zu wissen: Jugendliche haben nach Paragraph 19 auch Anspruch auf geregelten Urlaub.
Bei Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen die beiden gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern, den Ausbildungsvertrag mitunterschreiben. as/cr/pm