Viele Paare teilen sich die Miete oder wohnen gemeinsam in Eigentumseinerwohnung. Oft überweist aber nur einer der beiden den Gesamtbetrag an den Vermieter – oder ist selbst Eigentümer, während der andere sich an den Kosten beteiligt. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus? Muss die Miete oder Unkostenbeteiligung, die man vom eigenen Partner bekommt, versteuert werden?
Das kommt ganz darauf an, erklärt der Bund der Steuerzahler. In den allermeisten Beziehungen sei das gemeinsame Wohnen steuerlich irrelevant. Leben beide Partner in einer Mietwohnung und teilen sich einfach die Kosten, gilt das als private Lebensführung, das Finanzamt bleibt außen vor.
Selbst wenn der Mietvertrag nur auf einen Namen lautet und der andere die Hälfte der Miete überweist, ist das keine steuerpflichtige Einnahme. Die Finanzverwaltung betrachtet solche Zahlungen als Beteiligung an gemeinsamen Ausgaben, nicht als Miete. „Wer mit seinem Partner zusammenlebt und sich die Wohnkosten teilt, erzielt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – das ist schlicht privates Zusammenleben“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Bei Eigentum muss unterschieden werden
Anders sieht es jedoch aus, wenn einer der Partner Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist und der andere Geld für die Nutzung überweist. Dann hängt alles davon ab, ob es sich um eine echte Vermietung oder nur um einen Haushaltsbeitrag handelt.
Zahlt der Partner etwa nur einen freiwilligen Anteil an Strom, Nebenkosten oder Kreditraten, gilt das weiterhin als privat. Ein steuerlicher Gewinn entsteht nicht, und der Eigentümer muss nichts in der Steuererklärung angeben. „Kommt jedoch ein formeller Mietvertrag ins Spiel, etwa weil der Eigentümer seinem Partner offiziell ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet, ändert sich die Lage“, sagt Karbe-Geßler. „Dann handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.“
Diese Mieteinnahmen müssen in der Anlage V der Steuererklärung angegeben werden. Im Gegenzug darf der Eigentümer anteilige Kosten wie Zinsen, Grundsteuer oder Abschreibung absetzen. Damit das Finanzamt die Vermietung anerkennt, muss sie „fremdüblich“ ausgestaltet sein. Das bedeutet konkret, dass der Mietvertrag dieselben Konditionen und Bedingungen enthalten muss, die auch ein fremder Mieter angeboten bekommen hätte.
Ein entscheidendes Kriterium ist darum die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt der Mietpreis nicht mindestens bei 66 Prozent davon, kann nicht der volle Werbungskostenabzug vorgenommen werden.
dpa
Gefahr durch Baugerüst
Vermieter muss keine Fensterschlösser bezahlen
Wer es schon einmal erlebt hat, dass die Fassade seines Hauses während Bauarbeiten eingerüstet war, der kennt das Gefühl: Plötzlich ist Fremden das Eindringen in Räume im Obergeschoss möglich, weil sie über das Baugerüst dorthin gelangen können.
Eine Mieterin war der Meinung, ihr stünden 3.650,40 Euro für die von ihr angeschafften Fensterschlösser, ein Stangenschloss und Überwachungskameras zu.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei allerdings nicht um zwingende Aufwendungen (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 249/20). Zwar könne das unter gegebenen Umständen durchaus sinnvoll sein, aber es sei kein unbedingtes Muss, so das Urteil des Berliner Landgerichts.
lbs/hü
Vorsicht bei Pellet-Lockangeboten im Internet
Lockangebote im Internet sollten Besitzer von Pelletheizungen besser ignorieren, rät das Deutsche Pelletinstitut. Denn seit einem Jahr komme es immer wieder vor, dass Betrüger qualitativ schlechte Ware oder überhaupt nicht lieferten.
Zwar sollen Normen wie die der EU oder die deutsche ENplus-Norm die Qualität von Pellets sicherstellen. Aber die Betrüger stehlen laut dem Institut einfach die ID-Nummern anderer Unternehmen oder erfinden welche.
Datencheck zur Betrugsprävention
Verbraucher können daher zum Beispiel die Kontaktdaten des Lieferanten mit der Liste der zertifizierten Unternehmen auf der ENplus-Webseite abgleichen, um sich vor Betrug zu schützen, so das Institut. Zudem gibt es betrügerische Fakeshops, die per Vorkasse kassieren, aber nie liefern. Wenn es sich um einen unbekannten Lieferanten handelt, sollte man daher nicht im Voraus zahlen, sondern möglichst die Zahlung bei Lieferung oder auf Rechnung wählen. Bei Verdacht auf Betrug kann die schwarze ENplus-Liste helfen.
Untergejubelte Bankverbindungen
Manchmal imitieren Betrüger sogar andere, seriöse Händler: Sie verwenden alte Rechnungen, auf denen aber die eigene Bankverbindung angegeben ist, erklärt das Institut. Käuferinnen und Käufer überprüfen daher Bankdaten besser immer noch einmal an der Quelle, bevor sie Geld überweisen.
dpa


