Fallen bei einem Herbststurm Äste herunter oder Bäume um, können sie erhebliche Schäden am Gebäude oder Personen verursachen. Eigentümer sollten daher regelmäßig auf ihrem Grundstück die Bäume und deren Standfestigkeit kontrollieren. Dazu rät der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). Am besten sollte man prüfen, ob die Bäume etwa Krankheiten haben oder ob es mögliche Beschädigungen wie morsche Äste oder halb abgebrochene Äste gibt, insbesondere nach einem Sturm. Das ist auch wichtig, weil Eigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Gefahren verantwortlich sind, die von ihrem Gebäude oder Grundstück ausgehen, so WiE. Diese Pflicht ist im Gesetzbuch Bürgerlichen verankert.
Kommen Eigentümer ihr nicht nach und es wird etwa jemand durch einen herab-stürzenden Ast verletzt, kann die Person Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen und das kann teuer werden.
Tipp: Um nachzuweisen, dass man seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, sollte man die regelmäßigen Kontrollen und Baumpflegearbeiten schriftlich festhalten, rät WiE – am besten ist auch ein Zeuge dabei.
Versicherungsschutz auf-rechterhalten und Details prüfen
Die Kontrollen sind auch wichtig, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich gilt laut WIE: Kommt es durch einen Baum auf dem eigenen Grundstück zu einem Schaden am eigenen Gebäude, übernimmt die Wohngebäudeversicherung in der Regel die Kosten aber nur, wenn:
die Ursache ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 war, die Gefahr „Sturm“ explizit im Vertrag mitversichert ist.
War der Baum jedoch erkennbar krank oder morsch, greift die Versicherung in der Regel nicht. Denn dann hat der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Tipp: Eigentümer müssen oft nachweisen, dass ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorlag. Möglich ist dies laut wie entweder durch Windmessungen des örtlichen Wetteramts, oder durch den Nachweis von vergleichbaren Schäden an Gebäuden in der Umgebung.
Bei der Kommune erkundigen
Soll ein Baum gefällt werden, weil er erkrankt oder nicht mehr standfest ist? Dann sollten sich Eigentümer zunächst bei der Kommune erkundigen, ob es eine Baumschutzverordnung gibt und welche Vorgaben diese zum Fällen enthält. Ist der Baum laut der Verordnung geschützt, muss man laut WiE meist zunächst eine Fällgenehmigung bei der Kommune einholen.
Wichtig zu wissen: Seit Oktober sind Baumpflegearbeiten wieder erlaubt. Um Nist-, Brut- und Lebensstätten von Tieren nicht zu stören, ist das Stutzen von Bäumen und das Schneiden von – Hecken, Büschen und lebenden Zäunen laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zwischen 1. März und 30. September verboten. dpa
Zu viel Strom
Wer heute noch alte Glühbirnen im Einsatz hat, verglüht richtig Geld. LED-Lampen, die mittlerweile am weitesten verbreitet sind, verbrauchen fast 90 Prozent weniger Strom. Das hat das Vergleichsportal Verivox ausgerechnet.
In einem Rechenbeispiel stellt das Portal eine 75-Watt Glühbirne und eine LED-Lampe mit 950 Lumen gegenüber. Die Leuchtkraft ist die gleiche. Angenommen, man beleuchtet seine Wohnung ein Jahr lang im Schnitt vier Stunden täglich mit fünf solcher Lampen: dann zahle man mit den alten Glühlampen Stromkosten in Höhe von rund 190 Euro, mit den modernen LED-Lampen nur rund 20 Euro. Wer langfristig Stromkosten sparen will, sollte daher vor allem in die Anschaffung energieeffizienter Leuchtmittel investieren. dpa


