Bauen & Wohnen

Welche Versicherung wichtig ist

23.09.2025
Auch auf der sommerlich trockenen Baustelle wichtig: Brandschutz und die richtige Foto: Sina Versicherung. Schuldt/dpa/dpa-mag
Auch auf der sommerlich trockenen Baustelle wichtig: Brandschutz und die richtige Foto: Sina Versicherung. Schuldt/dpa/dpa-mag

Feuer auf dem Bau Die Verantwortung für den Brandschutz auf einer Baustelle liegt beim Bauunternehmen. Das ändert sich erst nach der Abnahme des Bauwerks. Denn rechtlich gesehen, erfolgt dann die Gefahrenübernahme durch den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer, so Erik Stange, Sprecher des Bauherren-Schutzbundes. „Trotzdem sollte man klären, ob der Unternehmer eine Feuerrohbauversicherung abgeschlossen hat“, rät Stange privaten Bauherren. Denn diese sichert Brandschäden während der Bauzeit ab. Zudem bleiben Bauherrn nicht selbst auf den Kosten eines Brandschadens sitzen.

Welche Risikofaktoren gibt es?

Auch wenn Brände auf Baustellen laut Erik Stange relativ selten sind, sollte man das Risiko nicht unterschätzen.„Offene Flammen bei Schweißarbeiten, Funkenflug oder Kurzschlüsse bei provisorischen Stromanschlüssen können Materialien oder Verpackungsreste entzünden“, so Stange. Ein zusätzlicher Risikofaktor: Die Sommerhitze auf der Baustelle, die für die Arbeiter eine körperliche Belastung ist. Die Hitze „kann die Konzentration senken und zu fahrlässigem Verhalten führen zum Beispiel durch Nachlässigkeit im Umgang mit Feuerquellen oder elektrischem Werkzeug.“ Um einem Brand vorzubeugen, sind Schutzmaßnahmen auf der Baustelle wichtig - dazu gehört Stange zufolge die sichere Lagerung von Materialien, der fachgerechte Umgang mit Strom- und Wärmequellen, das Vorhalten von Feuerlöschern sowie klare Abläufe im Gefahrenfall.
dpa

Unternehmen aus der Region

Sturz: Muss Gemeinde haften?

Brandenburg Gemeinden haben eine Verkehrssicherungspflicht für Gehwege, aber nicht für wilde Grünstreifen neben einer Straße. Wer dennoch stürzt, muss allein haften. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert. (Az.: 2 U 60/24)

In dem Fall ging es um eine Frau, die auf einem Grünstreifen entlang einer Straße unterwegs war. Der war ungefähr 80 Zentimeter breit. Dort trat sie in ein Loch, das nach der Entfernung eines Holzpflocks zurückgeblieben war. Die Frau brach sich das Sprunggelenk und verklagte die Gemeinde. Das OLG stellte klar: Der Grünstreifen weder befestigt noch als Weg für Fußgänger kenntlich gemacht worden und damit auch nicht ohne Gefahren passierbar.
dpa