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Mietern sind Einblicke in Belege von Abrechnungen des Vermieters grundsätzlich erlaubt. Foto: Christin Klose/dpa
Ein Mieter hat das Recht, die Abrechnung seines Vermieters zu überprüfen. Wohnt der Vermieter weit entfernt und es gibt ein Büro am Ort des Mietobjektes, muss dort die Einsicht erfolgen. So lautet die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal (Az.: 97 C 154/20), auf die Arbeitsgemeinschaft Mieterecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.Der Vermieter muss mit Belegen beweisen können, dass die Zahlen in der Abrechnung korrekt sind. Die Belege darf der Mieter im Streitfall einsehen. Der Vermieter sollte seiner Verpflichtung dem Mieter Einsicht zu gewähren ausreichend nachkommen. Dazu gehört, dass der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen muss und auf ein Büro am Wohnort verweisen muss. Sonst könnte der Mieter argumentieren, dass die Einsicht nicht erfolgt sei und so der Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung nicht fällig sei - also keine Zahlungspflicht entsteht. (dpa)