Haus vor Herbststürmen schützen

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Haus vor Herbststürmen schützen

Die Immobilie muss gepflegt und gewartet sein, damit nicht lose Dachziegel oder morsche Äste herunterfallen

Schon Windstärken um die 40 km/h reichen aus, um leichte Gartenmöbel oder Sonnensegel herumfliegen zu lassen, sagen Experten. Am besten vorher einsammeln und sicher im Haus oder Schuppen unterstellen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

16.10.2021

Jetzt im Herbst mehren sich die Unwetterwarnungen auf dem Handy. In den meisten Fällen gibt es keinen Grund zur Sorge. Aber wann wird es ernst? Und wie schützt man sein Haus davor?Grundsätzlich ist jeder Eigentümer verpflichtet, sein Eigentum zu sichern. Es soll keine Gefahr für einen selbst und andere werden. Das gebietet die Verkehrssicherungspflicht. Die Immobilie muss gepflegt und gewartet sein, damit nicht etwa lose Dachziegel oder morsche Äste herunterfallen und Passanten gefährden. Sind aber extreme Wetterereignisse angesagt, gibt es an einem Haus und auf dem Grundstück akute „Baustellen“, welche man im Blick haben sollte.

„Schon Windstärken um die 40 km/h reichen aus, um leichte Gartenmöbel oder Sonnensegel herumfliegen zu lassen“, sagt Prof. Norbert Gebbeken, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Ein Indiz ist der Regenschirm-Test: „Reicht die Windkraft aus, um ihn umspringen zu lassen, muss man damit rechnen, dass lose Gegenstände an Haus und Garten nicht mehr sicher sind.“ Markisen müssen dann eingefahren und die Gegenstände am besten eingesammelt und sicher im Haus oder Schuppen aufbewahrt werden. „Bei geöffneten oder gekippten Fenstern und Türen könnte der Wind sie zuschlagen und das Glas zerbrechen“, warnt Gebbeken weiter. Winddruck könne in den Räumen Schaden anrichten und Regenwasser ins Haus gelangen. Deshalb werden bei nahendem Unwetter alle Fenster und Türen, vor allem die Dachfenster, geschlossen.

Wichtig: die Rollläden vollständig herunterzufahren oder aber ganz oben lassen. Teilweise geschlossene Läden sind gefährlich. „Der Wind dringt in die Lücke zwischen dem Rollladen und dem Fenster ein und drückt den Rollladen aus der Führung.“ „Oft wird unterschätzt, wie schnell sich das Wasser im Haus ausbreitet, wenn es erst einmal über Türschwellen und Kellerfenster eintritt“, sagt Andreas Braun vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima in Sankt Augustin. Schon bei vergleichsweise geringen, aber stark lokalkonzentrierten Regenmengen oder moderatem Hochwasser kann das passieren.

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Vor Regen und Sturm sollten Hausbesitzer die richtigen Vorkehrungen treffen. Foto: Felix Kästle/dpa

Wer dann noch schnell in den Heizungskeller will, begibt sich in Gefahr. „Schlägt die Tür zu, genügt schon ein Wasserstand von 20 bis 30 Zentimetern an der Außenseite und man bekommt sie von innen nicht mehr auf.“ Deshalb sollten Türen unbedingt gegen Zufallen gesichert werden, bevor bei Wassereinbruch ein Raum betreten wird. Eine gefährliche Kombination bilden Wasser und Strom. „Droht eine Überschwemmung im Haus, sollte man - wenn dies noch gefahrlos möglich ist - die Sicherung rausnehmen“, sagt Andreas Braun. „Allerdings kann dann eine Hebeanlage ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Sie sollte so lange wie möglich in Funktion bleiben, da sie das eindringende Wasser in den Kanal abführt.“

Das Dach ist empfindlich gegen Wind. Deshalb sollte man besonders vor und während Unwetterlagen ein Auge darauf haben. „Starke Winde wirken in zwei Richtungen auf die Dachkonstruktion“, erklärt Norbert Gebbeken. Zum einen drückt der Winddruck die Dachpfanne auf die Dachstruktur. Damit geht in der Regel nicht viel kaputt. Anders ist das beim Windsog, der die Dachpfanne wegzieht. Ist sie nicht gut gesichert, fliegen Ziegel und andere Dachteile weg. „Das beobachten wir ja immer wieder bei plötzlichen Windhosen und Tornados, wo ganze Dächer abgedeckt werden.“

Bei Stürmen schützen Sogklammern an jedem Dachziegel, sie sind bei neuen Dächern Standard. Bei alten Dächern können sie unkompliziert nachgerüstet werden.

Für eventuelle Not-Reparaturen empfiehlt Gebbeken, stärkere Folie und Zeitungspapier bereitzuhalten. „Wenn der Wind doch ein Loch ins Dach gerissen hat, kann man nach dem Unwetter die Folie drüber legen, einige Ziegelsteine dick mit Zeitungspapier umwickeln oder ein Zeitungspaket schnüren und die Folie damit beschweren.“

Spätestens jetzt sollten alle Abläufe auf der Terrasse, im Garten und die Bodenabläufe im Haus frei von Schmutz und Laub sein. Hintergrund: „Das Wasser läuft immer zum tiefsten Ablaufpunkt. Ist der durch Bewuchs, Laub, Erde, Sand oder sogar durch Tierkadaver verstopft, kann es nicht abfließen“, sagt Andreas Braun. Dann verteilt es sich im Garten oder auf der Terrasse und gelangt je nach Topographie schließlich auch ins Haus.

Auch der Pumpensumpf der Pumpe, die das Wasser über die Rückstauebene transportiert, darf nicht zugesetzt sein. „Hier sammelt sich im Laufe der Zeit öliger Schlamm, der aus Tensiden, Haaren und Schmutzresten besteht.“ Bei einer Wartung der Abwasserinstallation sollte auch die Rückstauklappe mit einbezogen werden.

Damit Kellerfenster und Lichtschächte keine Eintrittstore für das Regenwasser werden, müssen sie besonders geschützt werden. „Ein Brett drauf legen und mit einem Sandsack beschweren - das verhindert, dass zu schnell sehr viel Wasser in den Keller fließt“, meint Andreas Braun. Das gilt auch für offene Kellertreppen. Auch vor der Balkontür können Sandsäcke sinnvoll sein, damit das Wasser nicht über die Schwelle schwappt. (dpa)

Grunderwerbsteuer

Rücklage ist zu versteuern

Wer eine Immobilie nebst Inventar kauft, sollte dies im Kaufvertrag sorgfältig aufschlüsseln oder in einem extra Vertrag vereinbaren. „Das kann sich bei der Grunderwerbsteuer lohnen“, so Klocke. Denn für mitverkaufte Möbel, zum Beispiel Einbauküchen oder Markisen, deren Wert im Vertrag gesondert ausgewiesen wird, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Anders ist dies hingegen bei der Instandhaltungsrücklage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschied. Ein Immobilieneigentümer stritt sich mit seinem Finanzamt über die Frage, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer erhöht. Er hatte im Mai 2016 Miteigentum an Gewerbeimmobilien für 40 000 Euro erworben. Laut Kaufvertrag sollte der Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage auf den Käufer übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer inklusive der Instandhaltungsrücklage fest, wogegen der Eigentümer zunächst Einspruch und danach Klage einlegte. Allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht Köln und auch der Bundesfinanzhof urteilten, dass die Instandhaltungsrücklage bei der Steuerberechnung nicht abzuziehen ist (Az.: II R 49/17). Das Urteil ist inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit verbindlich. Bereits im März 2021 hatte das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass die Urteilsgrundsätze auch beim Erwerb von Wohnungseigentum greifen. „Weil die Frage der Instandhaltungsrücklage bisher anders beurteilt wurde, gab es eine Übergangsregel“, weiß Klocke. Für alle Immobilienerwerbe mit Notarvertrag nach dem 20. Mai 2021 gilt hingegen die neue Rechtslage. (dpa)