„Mindestlohn“ für Azubis

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„Mindestlohn“ für Azubis

Mindestens 585 Euro bei Ausbildungsstart

Endlich das erste Geld! Und seit diesem Jahr bekommen Azubis gleich noch was obendrauf. Foto: Robert Knescke /shutterstock.com

15.02.2022

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst. Diese Aufgabe übernimmt eine sogenannte Mindestlohnkommission. Nach der letzten Mindestlohnerhöhung müssen müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nun mindestens 9,82 Euro (Januar 2022) brutto pro Stunde zahlen.Angehende Azubis dürfen sich also in diesem Jahr über mehr Geld freuen: Wer sich ab diesem Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro (bisher: 550 Euro für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Damit wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung getragen.

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen. So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, sodass Auszubildende dann 830 Euro (bisher: 810 Euro) im ersten, 965 Euro (bisher: 945 Euro) im zweiten und 1.125 Euro (bisher: 1.100) im dritten Ausbildungsjahr erhalten. Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022: Für sie gibt es dann 740 Euro (2021: 710 Euro) im ersten, 815 Euro (2021: 780 Euro) im zweiten und 980 Euro (2021: 945 Euro) im dritten Ausbildungsjahr.

Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, z.B. Erzieher, sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut).

Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.

Doch Vorsicht: Ausschließlich Auszubildende, die ihre Lehre ab dem Jahr 2022 beginnen, profitieren von dieser Regelung. Das Gesetz ist nicht auf bereits geschlossene Ausbildungsverhältnisse anwendbar. (arbeitsrechte.de / verbraucherzentrale.de / cr)