Wer am Steuer eines Autos während der Fahrt telefoniert, Textnachrichten liest oder versendet, geht ein massiv erhöhtes Unfallrisiko ein, warnen die Unfallforscher von Dekra. ,,Die Anforderungen an uns als Verkehrsteilnehmer sind so komplex, dass wir unsere volle Aufmerksamkeit brauchen, wenn wir sicher nach Hause kommen wollen. Im Verkehrsgeschehen funktioniert ,Multitasking’ absolut nicht, denn der Mensch ist dazu nur sehr begrenzt in der Lage. Hier ist jederzeit volle Konzentration gefragt", warnt Dekra-Unfallforscher Luigi Ancona.
Im Jahr 2020 über 413 000 Handyverstöße
Laut einer Studie des AZT (Allianz Zentrum für Technik) ist Unachtsamkeit der Auslöser für jeden zehnten Autounfall mit Verletzten. Das Problem unterstreichen auch Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes: Im Jahr 2020 wurden bundesweit mehr als 413 000 Handyverstöße registriert und geahndet, obwohl sie nur einen Teil aller Ablenkungsfälle erfassen. Zur Unfallgefahr kommt noch eine saftige Strafe hinzu: Wer am Steuer ein elektronisches Gerät vorschriftswidrig nutzt, muss mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt im Flensburger Zentralregister rechnen, bei Gefährdung oder Unfall mit bis zu 200 Euro und zwei Punkten.
Drei Sekunden bei Tempo 80 bedeuten 67 Meter Blindflug
„Wer würde am Steuer eines Fahrzeuges freiwillig für mehrere Sekunden die Augen schließen? Sicherlich die allerwenigsten von uns", so der Dekra Unfallforscher. Dennoch können es sich viele nicht verkneifen, beim Fahren ihre Nachrichten zu checken. ,,Der Effekt ist derselbe: Wer bei 50 km/h drei Sekunden aufs Smartphone schaut, legt fast 42 Meter im Blindflug zurück, bei Tempo 80 sind es fast 67 Meter."
Von der Fahraufgabe können die verschiedensten Aktivitäten ablenken. „Grundsätzlich ist dies alles problematisch, das eine mehr, das andere weniger", betont Ancona. „Jede Nebentätigkeit, bei der die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen verlorengeht, birgt ein Gefährdungspotenzial - für einen selbst wie für andere." dekra
Müssen beide haften?
Unfall: Obwohl von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr eine große Betriebsgefahr ausgeht, kann Fußgänger bei gemeinsamen Unfällen die gleiche Schuld treffen - wenn diese grob fahrlässig die Verkehrsregeln missachten. Das legt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az.: 14 U 1267/21) nahe, auf das der Adac in München hinweist.
In dem Fall hatte eine 81-jährige Fußgängerin mit Gehhilfe bei Dunkelheit eine Straße überqueren wollen. Sie wurde aber auf der zweiten Fahrbahnhälfte von einem Pkw erfasst. Sie forderte Schadenersatz, weil der Autofahrer sie hätte erkennen können und ihn deshalb die Schuld treffe. Das Gericht entschied jedoch, auch die Fußgängerin habe offenkundig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und es sei anzunehmen, dass die Frau damit grob fahrlässig gehandelt habe.
Weil der Autofahrer die Fußgängerin bei guter Straßenbeleuchtung und angeschalteten Fahrzeugscheinwerfern habe sehen können, sei zudem von einem Verstoß gegen das sogenannte Sichtfahrverbot auszugehen. Aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs sei es angemessen, dass beide haften. dpa