
Verurteilte Temposünder sollten in der Begründung des Gerichts die Angaben zur Messmethode genau studieren. Denn wurde etwa mit dem sogenannten Videonachfahrsystem Provida/Vidista gemessen und ausgewertet, dürfen im Urteil einige Angaben nicht fehlen. Dazu gehören der Abstand des oft zivilen Polizeiautos zum verfolgten Auto. Auch Angaben zum berücksichtigten Toleranzabzug dürfen nicht fehlen. Ansonsten kann ein darauf fußendes Urteil keinen Bestand haben. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 1 ORbs 144/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, auf die die Arbeitsgemeinschaft (AG) Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Polizeiwagen-Video als Beweis?
In dem Fall war ein Autofahrer von einem Amtsgericht verurteilt worden. Es ging um einen Tempoverstoß. Der Mann hatte die zulässige Geschwindigkeit zweimal außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten: einmal um 53 km/h und einmal um 46 km/h. Ein ihm folgendes Polizeiauto dokumentierte die Verstöße mit Hilfe eines Videoverfahrens. Dabei und bei der Auswertung griff man auf das System Provida/ Vidista zurück. Der Mann wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 640 Euro sowie zu einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Dagegen ging der Betroffene vor.
Oberlandesgericht hebt Urteil auf
Und tatsächlich hob das OLG Brandenburg das Urteil des Amtsgerichts auf: Es fehlten im Urteil Angaben zum Abstand zwischen dem Polizeiauto und dem verfolgten Auto, begründete die Kammer. Zudem wurden auch keine Angaben zum Toleranzabzug gemacht. Laut Gericht müssten aber diese im Zusammenhang mit dem genutzten System zwingend er-folgen. Fehlen sie, könne das Urteil keinen Bestand haben.
So könnte es weitergehen
Wenn der Fall wieder an das Amtsgericht zurückgeht, erläutert kann dieses die fehlenden Angaben nach einer erneuten Beweisaufnahme in sein Urteil aufnehmen, Rechtsanwalt Christian Janeczek von der AG Verkehrsrecht des DAV. Wegen der lange zurückliegenden Tat könne es auch sein, dass in einem neuerlichen Urteil das Fahrverbot wegfällt. Die Verkehrsrechtler sehen in dem OLG-Beschluss „erhebliche Auswirkungen für die Praxis“. Er verdeutliche die Bedeutung genauer Tatsachenfeststellungen bei Geschwindigkeitsmessungen mit Provida/Vidista.
Genauer Blick auf die Technik lohnt sich
Sowohl das Messverfahren selbst als auch unzureichende Tatsachenfeststellungen böten Angriffspunkte für die Verteidigung. Es könne sich also lohnen, genau zu schauen, welche Technik zum Einsatz gekommen ist, so der DAV. Die erforderlichen Angaben stünden im Messprotokoll, in das man Einsicht verlangen kann.
Autotür zugefroren
Tipp: Eine Autotür ist zugefroren. Ärgerlich und zeitraubend, aber kein Grund zur Verzweiflung. Die KÜS gibt Tipps, wie man sinnvoll und wirksam Abhilfe schafft. Betrifft es eine Autotür, kann man möglicherweise durch eine andere ins Fahrzeuginnere gelangen. Von innen kann die betroffene Tür häufig mit dosiertem Druck geöffnet werden. Wenn das nicht funktioniert, kann eine Wärmeflasche hilfreich sein. Mit heißem Wasser gefüllt, löst sie das Eis, wenn sie sanft gegen die betroffene Autotür gedrückt wird.
Steht man vor einem zugefrorenen Türschloss, empfiehlt sich ein chemischer Enteiser. Geeignete Produkte führt der Fachhandel.
Schließlich gibt es auch hier ein beliebtes Verfahren, von dem dringend abzuraten ist: Starkes Rütteln an der Tür trägt nichts zur Problemlösung bei, kann aber Schäden an der Tür nach sich ziehen. Deren Beseitigung wird zweifellos teurer als jede andere tatsächlich wirksame Anti-Eis-Lösung. Wenn man es „mechanisch“ versuchen will, dann allenfalls mit sanftem (!) Druck gegen die vereiste Tür. Das kann dazu führen, dass das Eis sich löst. Es sollte bei einem vorsichtigen Versuch bleiben, der, wenn erfolglos, besser nicht wiederholt wird.Â