Nach dem Krach ist vor dem Krach. Manche Pechvögel trifft es doppelt und es kommt beim Abschlepp-Vorgang zum Unfall. Wer mit dem Fahrzeug liegenbleibt und abgeschleppt werden muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder er ruft den Abschleppdienst oder einen netten Menschen zu Hilfe. Während das professionelle Abschleppunternehmen nicht ganz billig ist, ist die private Pannenhilfe nicht ganz ungefährlich und es gibt viele Vorschriften zu beachten. Danach heißt das Ziel: Nächstgelegene Werkstatt. Wer sich zum Lieblingsschrauber ziehen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Was beim privaten Abschleppen zu beachten ist, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 15a. Danach gilt: Beim Abschleppvorgang darf auf keinen Fall auf eine Autobahn aufgefahren werden. Und wer auf der Autobahn selbst liegenbleibt, muss umgehend zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden und die Autobahn verlassen. Danach heißt das Ziel: Nächstgelegene Werkstatt. Wer sich zum Lieblingsschrauber ziehen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Beide Fahrzeuge müssen beim Abschleppen die Warnblinkanlage einschalten. Ist dies beim Pannenfahrzeug nicht möglich, weil die Batterie leer oder defekt ist, muss ein professionelles Abschleppunternehmen gerufen werden. Experten raten, dass der erfahrenere Fahrer das Pannenfahrzeug zieht, denn von dessen Umsicht hängt es ab, wie glimpflich der Abschleppvorgang ausgeht.
In einem konkreten Fall zog ein unerfahrener 18-Jähriger den Wagen seines Vaters. Das Abschleppen endete mit einem teuren Blechschaden, weil der junge Mann gleich zweimal zu heftig auf die Bremse trat, so dass der Vater im Pannenfahrzeug keine Chance hatte, zu reagieren. akz-o