„Vorausschauend fahren“ - das ist einer der Lehrsätze aus der Fahrschule. Doch ist die Verkehrslage unvorhersehbar, sollte man im Zweifel lieber anhalten und abwarten, statt zu überholen. Ansonsten haften Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall mit. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck. In dem Fall hielt ein Auto auf einer Straße hinter einem parkenden Lkw. Ein von hinten kommender Linienbus setzte zum Überholen an und kollidierte mit dem im gleichen Moment nach links ausscherenden Auto. Die Pkw-Fahrerin behauptete, sie habe links geblinkt, der Busfahrer behauptete rechts. Beide Parteien werden in die Pflicht genommen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Das hatte festgelegt: beide Seiten müssen den Schaden jeweils zur Hälfte tragen. Die Autofahrerin habe ihre Pflichten beim Abbiegen verletzt, da sie nicht nach hinten geblickt habe. Aber auch der Busfahrer habe seine Pflichten missachtet. dpa-mag
Nicht in die Hand nehmen
Elektronik
Elektronische Geräte dürfen am Steuer nur bedient werden, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen. Per Sprachsteuerung ist das Ganze erlaubt. Grundsätzlich muss dafür ein flüchtiger Blick ausreichen. Das ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Das gilt aber nicht nur für Handys, Smartwatches und Co. sondern etwa auch für installierte Navigations- und Bediengeräte mit Touchscreen im Auto. Verboten ist dem Fahrer etwa die händische Eingabe eines Ziels im Navi während der Fahrt. dpa-mag