Auch die Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haben Vorrang. Kommt es zu einem Unfall, sind in der Regel die Einfahrenden zumindest teilweise schuld, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen können. Das kann selbst dann gelten, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. Zum Beispiel, wenn Radfahrende den Gehweg benutzen oder den Radweg in der falschen Richtung befahren.
Je nach Umständen sprechen Gerichte den Radfahrenden in diesen Fällen teils eine Mitschuld zu, die Höhe variiert jedoch von Fall zu Fall stark. Dennoch heißt dies, dass jederzeit auch damit zu rechnen ist, dass andere sich verkehrswidrig verhalten könnten. Die amtliche Statistik erfasst Unfälle beim Ein- und Anfahren zusammen mit jenen beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Fehlverhalten in diesen Situationen zählt zu den häufigsten Ursachen von Unfällen mit Personenschaden.
Laut Statistischem Bundesamt waren es im Jahr 2019 über 56 000 Fälle – mehr als das Nichtbeachten der Vorfahrt, zu geringer Abstand oder zu schnelles Fahren. (dekra info)
Tipp: Die Sache mit dem Haken
Mal eben den Baumschnitt abtransportieren oder Holz für den Kamin holen, mit dem passenden Anhänger und einer Anhängerkupplung ist das kein Problem. „Grundsätzlich lässt sich beinahe jeder Personenwagen entsprechend ausrüsten“, schildert Karsten Graef vom Tüv Süd in München seine Erfahrungen, E-Autos und Hybridfahrzeuge bilden jedoch oftmals eine Ausnahme.
Ob der eigene Führerschein für das Bewegen des Gespanns ausreicht, hängt von dessen Gewicht ab. Für einen Anhänger bis 750 Kilo zulässiges Gesamtgewicht beispielsweise genügt die Fahrerlaubnis der Klasse B. Für Wohnwagengespanne ist häufig der Zusatz „B 96“ zur Fahrerlaubnis notwendig oder sogar die Fahrerlaubnis der Klasse BE nötig. Das zweite Kriterium für die Gespannfahrt sind die zulässige Anhänge- sowie die Stützlasten, beide in den Fahrzeugpapieren zu finden. Ein Überladen des Anhängers wird mit Bußgeld und Punkten quittiert. Zudem sind alle Lasten so zu sichern, dass sie bei einem Ausweich- oder Bremsmanöver nicht verrutschen, herabfallen oder umkippen können.
Neben der Ladungssicherung gilt es überdies die Tempobeschränkungen zu beachten. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgeschrieben, dass ein Fahrzeug mit Anhänger nur mit einer maximalen Geschwindigkeit von 80 Kilometer pro Stunde (km/h) unterwegs sein darf. In Ausnahmefällen ist es gestattet, 100 km/h zu fahren. Hierfür wird allerdings die sogenannte Tempo100-Plakette benötigt, welche gesondert beantragt werden muss. (tüv süd)