Je nach Umständen sprechen Gerichte den Radfahrenden in diesen Fällen teils eine Mitschuld zu, die Höhe variiert jedoch von Fall zu Fall stark. Dennoch heißt dies, dass jederzeit auch damit zu rechnen ist, dass andere sich verkehrswidrig verhalten könnten. Die amtliche Statistik erfasst Unfälle beim Ein- und Anfahren zusammen mit jenen beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Fehlverhalten in diesen Situationen zählt zu den häufigsten Ursachen von Unfällen mit Personenschaden.
Laut Statistischem Bundesamt waren es im Jahr 2019 über 56 000 Fälle – mehr als das Nichtbeachten der Vorfahrt, zu geringer Abstand oder zu schnelles Fahren. (dekra info)
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Auto des Jahres 2021 - Ostprignitz-Ruppin
Erhöhte Vorsicht gefragt
Beim Fahren aus einem Grundstück vorsichtig hineintasten
Schlechte Sicht, passierende Fußgänger und Durchgangsverkehr – wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn fährt, muss gut aufpassen, damit es nicht kracht. Die Straßenverkehrsordnung hat für diese heikle Situation klare Regeln aufgestellt: Ausfahrende haben sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei schwierigen Sichtverhältnissen sind sie gar verpflichtet, sich vorsichtig in die Ausfahrt hineinzutasten oder sich einweisen zu lassen, erinnert Andreas Schäuble, Unfallsachverständiger bei Dekra. Darüber hinaus ist die Absicht in den Verkehr einzufahren, „rechtzeitig und deutlich“ durch Blinken anzuzeigen.Die gleichen Regeln gelten auch, wenn aus einem verkehrsberuhigten Bereich, aus einer Fußgängerzone auf die Fahrbahn gefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren wird. In all diesen Situationen wird von den Fahrenden größte Vorsicht erwartet, weil sie in den fließenden Verkehr einfahren. Sie müssen nicht nur Fußgänger auf dem Gehweg passieren lassen, sondern auch Radfahrer auf dem Radweg und den Verkehr auf der Fahrbahn. Auch die Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haben Vorrang. Kommt es zu einem Unfall, sind in der Regel die Einfahrenden zumindest teilweise schuld, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen können. Das kann selbst dann gelten, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. Zum Beispiel, wenn Radfahrende den Gehweg benutzen oder den Radweg in der falschen Richtung befahren.