In manchen Bereichen des Lebens kommt es nicht unbedingt auf Akkuratesse an. Wohl aber, wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Dessen Inhalte sollten keinen Spielraum für Interpretationen bieten.
Denn gibt es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten des Schriftstücks, kann das dem eigenen Willen einen gehörigen Strich durch die Rechnung machen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 33 Wx 38/23e), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem Fall ging es um das Testament einer verstorbenen Frau ohne Angehörige. Darin hieß es wörtlich: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Im weiteren Verlauf nannte die Frau den Namen einer Bekannten, welche „derzeit“ ihre Pflege und Betreuung übernehme.
Nachlass- und Oberlandesgericht sind sich einig
Zudem bestellte sie diese Frau sowie eine weitere nahestehende Person zur Betreuerin. Als die Frau starb, stellte die namentlich benannte Bekannte einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht erteilte ihr den Erbschein nicht, weil es den letzten Willen der Verstorbenen nicht als eindeutig genug auffasste. Diese Einschätzung teilte das Gericht.
So ist bereits der Ausdruck „pflegt und betreut“ laut Gericht missverständlich. Denn damit könne die tatsächliche körperliche Pflege, Haushaltstätigkeiten oder nur das reine Schenken von Aufmerksamkeit gemeint sein. Auch die Verwendung des Begriffs „die Person“ im Singular wirft die Frage auf, ob von mehreren Personen nur die als Erbe eingesetzt werden soll, die sich am stärksten eingesetzt hat. Andernfalls könnten mehrere Pflegende zum Erben berechtigt sein.
Gesetz sticht letzten Willen
Nicht einmal die namentliche Nennung der Bekannten reichte den Gerichten aus, denn: selbst wenn diese Person zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments die Bedingungen der Erbeinsetzung erfüllt, sei das vielmehr beispielhaft zu verstehen.
Ist die Wortwahl eines Testaments also zu unbestimmt oder missverständlich, greift nicht die testamentarische, sondern die gesetzliche Erbfolge.
dpa-mag