Wenn es um die Erstellung eines Testaments geht, sollte das Geschriebene keinen Spielraum für Interpretationen bieten.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 33 Wx 38/23e), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem Fall ging es um das Testament einer verstorbenen Frau ohne Angehörige. Darin hieß es wörtlich: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Im weiteren Verlauf nannte die Frau den Namen einer Bekannten, welche „derzeit“ ihre Pflege und Betreuung übernehme. Zudem bestellte sie diese sowie eine weitere nahestehende Person zur Betreuerin.
Nachlass- und Oberlandesgericht sind sich einig
Als die Frau starb, stellte die namentlich benannte Bekannte einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht erteilte ihr den Erbschein nicht, weil es den letzten Willen der Verstorbenen nicht als eindeutig genug auffasste. Diese Einschätzung teilte das Gericht.
So ist bereits der Ausdruck „pflegt und betreut“ laut Gericht missverständlich. Denn damit könne die tatsächliche körperliche Pflege, Haushaltstätigkeiten oder nur das reine Schenken von Aufmerksamkeit gemeint sein. Auch die Verwendung des Begriffs „die Person“ im Singular galt als uneindeutig.
Ist die Wortwahl eines Testaments also zu unbestimmt oder missverständlich, greift nicht die testamentarische, sondern die gesetzliche Erbfolge.
dpa-mag