Die Kosten für eine Bestattung können schnell bei mehreren tausend Euro liegen. Steuerzahler, die für diese aufkommen, können die Kosten unter Umständen in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen - wenn ihr Erbe geringer ist als die Bestattungskosten.
Erhalten sie einen steuerpflichtigen Versorgungsbezug wie etwa Sterbegeld aufgrund einer tariflichen Vereinbarung, wird dieser steuerlich nicht mit den Beerdigungskosten verrechnet. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 33/20) hervor, auf die der Bund der Steuerzahler hinweist.
Im konkreten Fall erhielt eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter gemäß einem Tarifvertrag ein Sterbegeld - auch ohne Erbin der Mutter geworden zu sein. Das Finanzamt verrechnete das Sterbegeld mit den Bestattungskosten und besteuerte den Restbetrag des Sterbegeldes, da dieses höher war als die Bestattungskosten.
Die Aufwendungen der Steuerzahlerin wurden im Zusammenhang mit dem erhaltenen Sterbegeld folglich nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung bewertet. Das zu versteuernde Einkommen wurde im Ergebnis nicht gemindert.
Ist die Ersatzleistung steuerpflichtig oder nicht?
Das zunächst mit dem Fall befasste Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 11 K 2024/18 E) sowie der Bundesfinanzhof sahen das anders: Sie erkannten die Beerdigungskosten unabhängig von dem erhaltenen Sterbegeld als außergewöhnliche Belastung an.
Der Grund: Die Aufwendungen der Tochter wurden nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch andere steuerfreie Geldleistungen, die sie aus Anlass des Todes der Mutter erhalten hat. Das erhaltene Sterbegeld wurde als ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug bewertet.
„Im Rahmen der Berechnung der Aufwendungen werden steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht verrechnet, um eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch der versteuerte Betrag des Sterbegeldes ist dann nicht mit den Beerdigungskosten zu verrechnen. dpa