Verkehrsunfall - Was nun?

Was ist kaputt?

Urteil: Bleibt man als Unfallgeschädigter auf den Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten sitzen?

Nach einem unverschuldeten Unfall will man genau wissen, was kaputt ist - ein Sachverständigengutachten hilft dabei. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa-mag

16.02.2026

Bleiben Unfallgeschädigte möglicherweise auf den Sachverständigenkosten für ein Gutachten sitzen, wenn die Verursacher diese zu hoch finden? Nein, hat das Landgericht Berlin entschieden. Zumindest nicht dann, wenn der Gesamtbetrag nicht offensichtlich überteuert war. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Das Auto des späteren Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Eine Frau hatte die Vorfahrt des Mannes missachtet. So weit, so klar. Auch die volle Haftung lag bei der Frau. Doch die Regulierung des Schadens geriet ins Stocken. Die Verursacherin wollte einen Teil der Sachverständigenkosten in Höhe von rund 1885 Euro nicht bezahlen. Man hielt die Kosten für überhöht und wollte lediglich rund 477 Euro zahlen, das wäre ortsüblich gewesen. Der Mann musste die Zahlung vor Gericht erstreiten. Das Landgericht Berlin gab dem Kläger recht. Wichtig war in diesem Fall, dass der Mann die Rechnung bereits komplett bezahlt hatte. Dann trägt nämlich der Schädiger in der Regel das sogenannte Sachverständigenrisiko. Das gilt sogar dann, wenn einzelne Positionen im Gutachten überhöht sind. Wichtig dabei ist aber, dass diese Überhöhung für den Geschädigten nicht offensichtlich erkennbar ist. Laut Gericht war dies hier der Fall und die Kosten nicht zu arg überhöht. Dem Mann musste · die ganze Summe erstattet werden. Dieser konnte auf die Notwendigkeit des Gutachtens vertrauen, und es hatte auch keine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen vorgelegen. Für die Unfallverursacherin gab es noch eine Niederlage: Sie habe I nach Ansicht des Gerichts durch das zögerliche Regulieren des Schadens Anlass für die Klage gegeben – sie muss, daher auch die Kosten des Verfahrens tragen. 

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Was aber, wenn der Mann den Sachverständigen noch nicht bezahlt hätte? Dann braucht es keinen besonderen Schutz des Geschädigten, so der DAV. Dann müsse sich ein Sachverständiger selbst an die Versicherung wenden und sich mit ihr auseinandersetzen. Auch das lande regelmäßig vor Gericht. Dann würden die Höhe der Kosten für das Gutachten geprüft. Im hiesigen Fall stand das Unfallopfer unter Schutz - durch das Sachverständigenrisiko. Ein ähnlicher Schutz besteht auch beim sogenannten Werkstattrisiko, wo Fehler oder überhöhte Kosten der Werkstatt grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen dürfen. dpa-mag

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Nach Unfall einen kühlen Kopf bewahren

Selbst die vorsichtigsten Verkehrsteilnehmenden können unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Überlegtes Handeln kann dann Leben retten und Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Zunächst gilt es, die Unfallstelle abzusichern: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anlegen und Warndreieck aufstellen sind immer die ersten Maßnahmen. Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen, betont: „Wenn es Verletzte gegeben hat, Fahrzeuge erheblich beschädigt sind oder die Schuldfrage unklar ist, sollte stets die Polizei benachrichtigt werden.“

Zunächst wird über die Notrufnummer 112 professionell Hilfe angefordert. Danach werden Verletzte versorgt, bis die Rettungskräfte eintreffen. Viele haben Angst, dabei falsch zu handeln, aber – nicht zu helfen, macht die Situation aber fast immer schlimmer und kann auch strafrechtliche Folgen haben.

Bei Parkdellen und anderen kleinen Schäden reicht es meist, wenn die Unfallbeteiligten ihre Daten austauschen. Empfehlenswert ist es, entsprechende Formulare von Versicherungen oder Automobilverbänden im Fahrzeug zu haben. txn