Was tun nach einem Unfall? Der 10-Punkte-Plan

Unfall-was nun?

Was tun nach einem Unfall? Der 10-Punkte-Plan

Wenn möglich, sollte man den Unfall dokumentieren und Fotos machen. Foto: Piyawat Nandeenopparit/shutterstock.com

01.03.2022

Was mache ich jetzt? Wohin mit dem kaputten Auto? Wer zahlt den Schaden? Fragen über Fragen. Alle zwölf Sekunden passiert statistisch gesehen hierzulande ein Unfall. Meistens nur Blechschäden, aber ärgerlich für alle Beteiligten. Kaum jemand weiß wirklich, was jetzt zu tun ist. Der Adac beantwortet die zehn wichtigsten Fragen – vom Ausfüllen des Unfallberichts bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.1. Was muss ich nach dem Crash als Erstes tun?Unfallstelle sichern: Warnblinker einschalten und dann das Warndreieck aufstellen – in einem Abstand von 50 bis 100 Metern. Eine Warnweste muss jeder im Auto haben. Und es ist sinnvoll, sie auch anzuziehen. Erste Hilfe leisten, wenn nötig. Dann sollte man Beweise sammeln. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und den Schäden an den Autos. Sich nach Zeugen umsehen und deren Personalien aufnehmen. Jetzt kommt das Wichtigste: Mit dem Crashgegner gemeinsam den Unfallbericht ausfüllen – der gehört in jedes Handschuhfach.

2. Wann sollte ich die Polizei rufen?

Auf jeden Fall, wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind. Auch bei größeren Sachschäden – bei kleinen Kratzern kommt die Polizei möglicherweise nicht. Gerufen werden sollte sie, wenn jemand verletzt wurde. Außerdem, wenn Sie sich mit dem Gegner streiten oder er sich aus dem Staub gemacht hat. Die Polizei hält fest, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Ein verbreiteter Irrtum: Die Beamten klären nicht, wer für den Schaden aufkommen muss.

3. Wer räumt die Scherben weg, wohin mit dem Auto?

An der Unfallstelle ist alles geklärt, jetzt muss das Auto weg. Falls es abgeschleppt werden muss, darf man grundsätzlich eine Werkstatt aussuchen. Was nicht bezahlt wird: den Wagen von Stuttgart nach München bringen zu lassen. Die gegnerische Versicherung muss in einem solchen Fall nur das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt bezahlen. Übrigens: Das Wegräumen von Blechteilen und Scherben ist Sache des Verursachers. Nur bei schweren Unfällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.

4. Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?

Die des Unfallgegners. Haftet der andere zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn man glaubt, mindestens eine Teilschuld zu haben oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, muss man die eigene Kfz-Haftpflicht informieren. Am Ende geht es darum, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Nach dieser Haftungsquote werden die Ansprüche reguliert. Außer bei einer Vollkasko-Versicherung. Die springt für die Reparaturen am eigenen Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt.

5. Wann darf die Werkstatt loslegen?

Bei Bagatellschäden bis circa 1000 Euro reicht der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Werkstatt mit Fotos vom Auto. Geht es um eine teurere Reparatur oder um einen Totalschaden, übernimmt sie die Rechnung für den Gutachter. Das Gutachten reicht man dann bei der Versicherung ein. Jetzt soll die Werkstatt endlich loslegen. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der Versicherung vor.

6. Muss ich meinen Schaden reparieren lassen?

Entweder man lässt das Auto gegen Rechnung reparieren, oder die Beule am Kotflügel und die Lackkratzer stören nicht. Man kann auf eine Reparatur verzichten oder den Flügel selbst ausbeulen. Dann können Sie „fiktiv“ abrechnen. Das heißt: Sie lassen sich die von der Werkstatt oder vom Gutachter ermittelten Kosten netto von der Versicherung auszahlen. Bei einem Totalschaden wird die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert erstattet. Ist das Auto nur noch ein Haufen Schrott, liegt ein technischer Totalschaden vor.

7. Was, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Ein Klassiker in der Rechtsberatung ist der Streit um die Reparaturkosten. Häufig geht es um die Rechnung der Werkstatt. Beispiel: Laut Kfz-Sachverständigem reicht es nicht, den hinteren Kotflügel des Wagens aus zu beulen, er muss ausgetauscht werden. Im Gutachten werden 3800 Euro veranschlagt, so geht es an die gegnerische Versicherung. Die Werkstatt legt los. Aber am Ende gibt es Ärger, der Betroffene bekommt nur einen Teil der Rechnung überwiesen. Der Gutachter hatte mit Blick auf den Wertverlust die Lackierung der hinteren Tür vorgegeben – diese Arbeit und damit die Kosten könne man sich nach Ansicht der Versicherung aber sparen. Oft muss doch ein Anwalt eingeschaltet werden.

8. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Für die Zeit, in der das Auto in der Werkstatt ist, darf man sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings nur, wenn man ihn ausreichend nutzt, also täglich mindestens 20 Kilometer fährt.

Bei der Auswahl des Mietwagens sollte eine Fahrzeugklasse niedriger gewählt werden, um Abzüge zu vermeiden: Wer einen Golf hat, z. B. einen Polo. Auch sollte man auf die Konditionen achten. Viele Mietwagenanbieter haben teurere Tarife für Unfallgeschädigte – und die werden nicht immer voll erstattet.

9. Was steht mir noch an Leistungen zu?

Nicht nur bei der Wahl des Mietautos gilt: Sie dürfen das Geld der Versicherung nicht mit vollen Händen ausgeben. Denn Sie haben eine Schadenminderungspflicht! Aber Sie müssen auch nichts verschenken: Kosten für Ihren Anwalt, Abschleppwagen, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Telefon oder Porto können Sie – immer im Verhältnis der Haftungsquote – geltend machen. Das bedeutet, bei einer Verteilung der Haftung von 75 Prozent zu Ihren Gunsten bekommen Sie auch drei Viertel Ihrer Aufwendungen. 25 Prozent müssen Sie selbst zahlen. Eine knifflige Frage ist die Wertminderung, die vor allem bei einem Verkauf des reparierten Unfallautos eine Rolle spielt. Ob und in welcher Höhe sie vorliegt, kann nur ein Kfz-Sachverständiger klären.

10. Was mache ich, wenn es im Ausland gekracht hat?

Sachschäden können von daheim aus reguliert werden, wenn sich der Unfall in einem EU-Mitgliedsland ereignet hat oder der Gegner aus einem EU-Staat kommt. Das geht auch in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Zentralruf der Versicherer lautet: 0800 2 50 26 00 (kostenlos). Dort erfährt man, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. Es gilt das Schadenersatzrecht des Unfalllandes. Außerhalb der Europäischen Union muss man sich direkt an den gegnerischen Versicherer wenden. (adac)

Weitere Tipps und Informationen dazu gibt es auf der Internetseite www.adac.de