Was tun bei Steinschlag?

Unfall? Richtig handeln, Geld sparen! - Brandenburg/Havel

Was tun bei Steinschlag?

Der Schaden sollte schnell behoben werden

Kosten für Glasreparaturen übernimmt in der Regel die Teilkaskoversicherung. Foto: lesik/123rf/itzehoer versicherungen

01.02.2022

Wer Schäden auf seiner Windschutzscheibe entdeckt, sollte zeitnah eine Autoreparaturwerkstätte aufsuchen. Denn schon kleine Blessuren und Risse können sich schnell vergrößern und die Autoscheibe irreversibel beschädigen. Ob es bei einer Glasreparatur bleibt oder die gesamte Windschutzscheibe ausgetauscht werden muss, hängt neben der Größe des Schadens auch davon ab, an welcher Stelle sich der Steinschlag befindet.

Schäden auf der Fahrerseite oder solche, die größer als eine Zwei-Euro-Münze sind, führen immer zu einem kompletten Austausch der Scheibe, da sie sowohl die Sicht und als auch die Fahrsicherheit stark beeinträchtigen können.

Wird die gesamte Frontscheibe ausgetauscht, werden die Kosten im Rahmen einer Teilkaskoversicherung von der Versicherung übernommen. Der Versicherte muss lediglich eine geringe Summe zuzahlen. Im Gegensatz dazu entstehen bei Glasreparaturen an der Windschutz- oder anderen Scheiben für einen Teilkasko-Versicherten keine Kosten. (txn)

Sturz auf Seitenstreifen

Kein Geld für Radlerin

Vor Gefahren, die für Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar und überraschend sind, muss eine Gemeinde warnen. Wer mit dem Fahrrad auf dem unbefestigten Seitenstreifen eines asphaltierten Wirtschaftswegs zu Fall kommt, hat allerdings keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das zeigt ein Fall am Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 11 U 101/20), auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (Dav) hinweist. Es ging in dem Fall um eine Frau, die mit dem Fahrrad auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg unterwegs war. Bei einem Ausweichmanöver gelangte sie auf den etwa zehn Zentimeter niedriger gelegenen Seitenstreifen, der unbefestigt war. Sie stürzte und verlangte von der Gemeinde deswegen später Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hätte die Gemeinde vor der Gefahrenstelle warnen müssen.

Vor Gericht hatte die Frau aber keinen Erfolg, denn das OLG konnte hier keine Gefahrenstelle erkennen.Verkehrsteilnehmer müssen nach Angaben der Richter einen Weg so hinnehmen, wie er erkennbar ist. Nur vor nicht sichtbaren und überraschenden Gefahren sind sie zu warnen. Außerdem sei eine Gemeinde bei einem Wirtschaftsweg mit geringerer Bedeutung für den Verkehr nicht verpflichtet, für ein „gleichförmiges Niveau des Seitenstreifens“ zu sorgen.

Die Gefahren waren laut der Entscheidung erkennbar. Außerdem hätte die Radlerin zum Ausweichen auch absteigen können. (dpa)