Im November liegen Tage wie Allerheiligen, Allerseelen, Volkstrauertag und Totensonntag. Viele sehen in diesem Monat eine Zeit für Tod und Trauer. Doch an Tagen wie diesen wird nicht nur getrauert, sondern auch jener Verstorbenen gedacht, die positiven Einfluss auf das eigene Leben hatten – sei es innerhalb oder außerhalb der eigenen Familie. Viele Menschen besuchen die Gräber ihrer Lieben auf Friedhöfen. Sie schmücken die Grabstätten mit Kerzen, Blumen und Bildern und verbringen Momente des stillen Gedenkens. Gemeinsam mit Familie und Freunden kommen sie zusammen, um im Gottesdienst der Verstorbenen zu gedenken.
Gedanken mit anderen teilen
In der heutigen Zeit gewinnen soziale Medien an Bedeutung, um Erinnerungen und Gefühle online zu teilen. Menschen posten Fotos von Grablichtern und Grabschmuck, schreiben Texte oder erzählen Geschichten über die Verstorbenen, um ihre Gefühle zu verarbeiten und anderen Trost zu spenden. Trauertage sind eine Gelegenheit, unseren Schmerz zu teilen und gleichzeitig zu erkennen, dass der Tod ein natürlicher Teil des Lebens ist. Es erinnert uns daran, wie kostbar und wertvoll unsere gemeinsame Zeit ist und wie wichtig es ist, unsere Liebe und Wertschätzung füreinander auszudrücken – sowohl zu Lebzeiten als auch darüber hinaus, so Präsident Ralf Michal vom Bundesverband Deutscher Bestatter.
Hilfe in schweren Zeiten
Ausgebildete Bestatter unterstützen Hinterbliebene nicht nur bis zur Bestattung, sondern bieten auch seelsorgerische Begleitung danach an. In ihren Räumen finden häufig Trauergruppen oder Trauer-Cafés statt, die oft ehrenamtlich begleitet werden, erklärt Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter. Bestatter werden in Seminaren auf besondere Situationen der Trauer und deren Bewältigung vorbereitet, wie beispielsweise die Trauer nach einem Suizid, die Trauer verwaister Eltern oder die Trauer von Kindern und Jugendlichen. Trauernde können Informationen in Bestattungsinstituten erhalten oder sich an Selbsthilfegruppen, Vereine, Wohlfahrtsverbände oder kirchliche Einrichtungen wenden. Darüber hinaus bieten Psychotherapeuten oder Bildungseinrichtungen wie die Volkshochschule Kurse und Unterstützung an. Niemand muss mit seinem Schmerz allein fertig werden. Auf der Homepage des BDB | Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. (www.bestatter.de ) finden Sie qualifizierte Bestatter in Ihrer Nähe, die Ihnen im Trauerfall kompetent zur Seite stehen. Dort erhalten Sie auch Antworten auf viele Fragen rund um das Thema Bestattung und Trauer. akz
Tod im Heim: Freie Wahl des Bestatters
Stirbt jemand in einer Pflegeeinrichtung, darf diese nur unter Umständen und in begrenztem Umfang Dienstleister beauftragen. Was Angehörige wissen sollten.
Bei einem Sterbefall innerhalb einer Pflegeeinrichtung - oder einer ähnlichen Einrichtung - liegt das Recht zur Auswahl des Bestattungsunternehmens bei den dazu berechtigten Angehörigen. Dies gilt selbst dann, wenn für die unmittelbare Abholung des Verstorbenen aus Zeitgründen zunächst ein von der Einrichtung ausgewähltes Bestattungsunternehmen eingesetzt wird. (Verbraucherinitiative für Bestattungskultur Aeternitas).
Erste Abholung der Verstorbenen durch Einrichtung
In Deutschland passieren etwa 80 Prozent aller Todesfälle in Institutionen wie Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen. Aufgrund der Dringlichkeit, mit der in manchen Fällen gehandelt werden muss, besonders wenn die zuständigen Angehörigen nicht umgehend erreichbar sind, dürfen die Einrichtungen ein Bestattungsunternehmen für die erste Abholung des Verstorbenen beauftragen. Ein von der Einrichtung beauftragtes Unternehmen darf in solchen Fällen aber nur das im Augenblick Notwendige veranlassen: die die Abholung und Überführung in eine Leichenhalle oder zum Bestattungsinstitut. Hier nur wenige Stunden abzuwarten, gelte nach gängiger Rechtsprechung nicht als angemessen, informiert Aeternitas.
Hinsichtlich der weiteren Dienste im Rahmen der Bestattung muss aber eine Entscheidung der Angehörigen abgewartet werden. Setzt sich etwa eine Heimleitung darüber hinweg, habe sie den durch den Mehraufwand entstandenen Schaden zu ersetzen beziehungsweise die entsprechenden Kosten selbst zu tragen.
Klare Absprachen treffen
Für das abholende Bestattungsunternehmen gilt ebenso: Ohne konkreten Auftrag darf es keine weiteren Maßnahmen vornehmen oder auf den Weg zu bringen. Wird von den Angehörigen ein anderer Anbieter gewünscht, müssen Verstorbene selbstverständlich an diesen herausgegeben werden.
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt Aeternitas Angehörigen und Einrichtungen bereits im Voraus klare Absprachen treffen, wer im Todesfall mit der Bestattung beauftragt werden soll. dpa/tmn/ae
Unbekannte Verwandte
Rechtsfrage: Wer übernimmt in diesen Fällen die Bestattungskosten ?
Er hatte sein Leben lang nicht gewusst, einen Halbbruder zu haben. Erst nach dessen Tod erfuhr ein Mann von der Existenz des Verwandten. Für die Beisetzung muss er trotzdem zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az: 3 K 425/22.MZ) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Im konkreten Fall erhielt der Mann von der zuständigen Behörde die Aufforderung, als nächster Verwandter seinen verstorbenen Halbbruder zu bestatten. Dieser war als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden. Als der Mann der Aufforderung nicht folgte, zog die Behörde ihn und seine Schwester anteilig zu den Bestattungskosten heran.
Halbbruder steht Verstorbenem näher als die Allgemeinheit
Der Mann wollte das nicht akzeptieren. Er habe erst durch die Behörde erfahren, dass er einen Halbbruder habe und hielt es nicht für gerecht, von ihm so plötzlich die Bestattung einer fremden Person zu verlangen. Er sei von der Pflicht dazu, regelrecht „überfallen“ worden. Zudem habe er gar keine Möglichkeit gehabt, Rücklagen für zu erwartende Bestattungskosten zu bilden. Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Als Verwandter sei er für die Bestattung verantwortlich.
Auch wenn es kein „familiäres Näheverhältnis“ gegeben habe, sei es ihm zuzumuten, die Kosten zu übernehmen, so das Urteil. Es gehe um das objektiv bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Als Bestattungspflichtiger stehe er dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Daran ändere auch nicht, dass der Mann die Erbschaft ausgeschlagen habe. dpa