Die Steuertarife wurden verbessert und es gibt neue Steuerspielregeln für das häusliche Arbeitszimmer. Aber nicht alles bringt Vorteile. Einige Steueränderungen sollten Unternehmer und Bürger unbedingt im Blick haben. Hier ein paar Beispiele:
Verbesserte Homeoffice-Pauschale
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer und Unternehmer, die zu Hause am Wohnzimmertisch oder in einer Arbeitsecke ihre beruflichen Büroaufgaben erledigen: Im Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass es die Homeoffice-Pauschale auch dieses Jahr geben soll. Der Clou: Es dürfen Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr abgezogen werden. Damit werden 210 Arbeitstage im Homeoffice steuerlich gefördert.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Wegen der hohen Inflation erlaubt es der Gesetzgeber schon seit dem 26. Oktober 2022, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszahlen darf. Der Arbeitgeber hat aber auch 2023 das ganze Jahr über Zeit, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an seine Mitarbeiter auszubezahlen. Wichtig zu wissen: Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro darf im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 insgesamt nicht überschritten werden. Es dürfen also nicht jedes Jahr jeweils 3.000 Euro steuerfrei überwiesen werden, sondern insgesamt 3.000 Euro.
Wegfall der degressiven Abschreibung
Die Steueränderungen 2023 bringen leider nicht nur Vorteile. Wer 2023 in seinen Handwerksbetrieb investiert und bewegliches Anlagevermögen (Maschine, Pkw, Lkw. Werkzeug) kauft, kann den Kaufpreis nur noch nach der linearen Abschreibung steuerlich absetzen. Die degressive Abschreibung, die in der Regel in den ersten Jahren höhere Steuervorteile brachte, ist für Käufe ab 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Neue Steuererklärungsfristen
Für die Abgabe der Steuererklärungen 2023 haben Sie wieder mehr Zeit. Je nachdem, ob beim Ausfüllen der Steuererklärungen 2023 ein Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein hilft oder nicht, gelten folgende Abgabefristen:
- Ohne Hilfe: Wer seine Steuererklärungen 2023 selbst ausfüllt und zur Abgabe verpflichtet ist, muss diese bis spätestens 31. August 2024 ans Finanzamt übermitteln
- Mit Hilfe: Hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beim Ausfüllen, sind die Steuererklärungen 2023 bis spätestens 2. Juni 2025 einzureichen.
- Freiwillig: Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung für 2023 verpflichtet ist, hat mit der Abgabe Zeit bis 31. Dezember 2027.
Steuererleichterungen für Eltern
Haben Eltern für ein Kind noch Anspruch auf Kindergeld, gibt es 2023 Grund zum Jubeln. Denn das Kindergeld für die ersten drei Kinder wird auf 250 Euro pro Monat angehoben. Gleichzeitig gibt es auch Steueränderungen für Eltern. Und zwar erhöht sich der steuerlich absetzbare Kinderfreibetrag. Er beträgt im Jahr 2023 8.952 Euro (2022: 8.548 Euro).
Hundertprozentiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Steueränderungen ergeben sich auch für den Sonderausgabenabzug. Und zwar für Altersvorsorgeaufwendungen. Das sind Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in einen Rürup-Vertrag (Basis-Rente), in ein berufsständisches Versorgungswerk oder in eine landwirtschaftliche Alterskasse. Solche Zahlungen dürfen dieses Jahr erstmals zu hundert Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden. pm/cr
Weitere Infos unter www.bundesfinanzministerium.de