Ob Fußballtrainer, Feuerwehrfrau oder Naturschützer: In vielen Bereichen unserer Gesellschaft sind ehrenamtlich engagierte Menschen unterwegs. Manche von ihnen erhalten für diesen Einsatz eine Aufwandsentschädigung. Dafür fallen grundsätzlich Steuern an. „Allerdings muss man nicht jeden Euro versteuern“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn für gemeinnützige Helferinnen und Helfer gelten gewisse Freibeträge. So müssen Übungsleiter dank der Übungsleiterpauschale ihre Aufwandsentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 erst ab 3000 Euro versteuern. Für sonstige Ehrenamtliche bleiben mit der Ehrenamtspauschale immerhin 840 Euro unversteuert.
Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer sich nicht im pädagogischen Bereich engagiert, sondern zum Beispiel in einem Sportverein als Platzwart, Kassiererin oder Vorständin tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen. dpa
Über Steuererklärung sichern
Energiepreispauschale
Für alle Beschäftigten der Steuerklassen eins bis fünf sollte es bereits im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro geben.
Doch nicht jeder Arbeitnehmer hat die Pauschale wie vorgesehen mit dem Gehalt von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Betroffene sollten sich das Geld über die Steuererklärung holen, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Denn wer seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhalte die Pauschale automatisch, teilt der Lohnsteuerhilfeverein mit. Dazu benötige es keine zusätzliche Information oder Angabe in der Erklärung.
Bei Minijobbern reichen wenige Angaben
Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssen sich die Energiepreispauschale auf diesem Weg holen, schätzt die VLH. Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte müssten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die beiden Zeilen 13 und 14 der Anlage „Sonstiges“ ausfüllen.
Aber Achtung: Die Einmalzahlung unterliegt der Einkommensteuer. Durch die Besteuerung erhalten Beschäftigte nicht die vollen 300 Euro. dpa