Sparerpauschbetrag steigt an

Steuertipps - Was ist neu?

Sparerpauschbetrag steigt an

Kapitalerträge erwirtschaftet? 2023 bleibt davon mehr übrig. Dank sei dem gestiegenen Sparerpauschbetrag. Foto: Christin Klose/dpa-mag

13.02.2023

Wer 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, muss weniger davon versteuern als noch im vergangenen Jahr. Der Grund: Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes wurden auch die Sparerpauschbeträge angehoben. Sie liegen jetzt bei 1000 Euro für Singles beziehungsweise 2000 Euro für zusammenveranlagte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Bislang waren es 801 beziehungsweise 1602 Euro.

Für Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen, die über diese Beträge hinausgehen, sind weiterhin 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Die Abgaben führen Banken direkt an die Finanzämter ab, sofern ihnen kein Freistellungsauftrag ihrer Kunden vorliegt.

Wer seiner Bank bereits einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss wegen der gestiegenen Pauschbeträge nicht aktiv werden. „Bestehende Freistellungsaufträge werden automatisch angepasst", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wo noch kein Freistellungsauftrag besteht, kann das mit einem amtlich Muster vorgeschriebenen nachgeholt werden. Bei vielen Banken geht das digital oder im Online-Banking.

Zu viel Steuern gezahlt? Steuererklärung regelt das

Grundsätzlich dürfen die Sparerpauschbeträge auch auf mehrere Banken aufgeteilt werden, den Höchstbetrag aber nicht überschreiten.

Wer vergessen hat, seiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen. Dazu benötigt es die Anlage KAP, die mit den Werten aus der Jahressteuerbescheinigung des jeweiligen Finanzinstituts befüllt werden muss.

Wessen persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, muss auch Kapitalerträge nur mit dem geringeren Steuersatz versteuern. Zu viel gezahlte Steuern können auch in diesem Fall über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert werden, rät Karbe-Geßler. dpa

MOZ.de Folgen