Steuertipps - Steuererklärung

Gut sortiert ist schon halb gefüllt

Expertentipp: Je besser die zur Erstellung notwendigen Unterlagen vorbereitet werden, desto schneller ist die Erklärung erstellt. So bereiten Sie sich vor

Gute Ordnung ist die halbe Miete: Wer sämtliche für die Steuererklärung relevanten Belege an einem Ort abheftet, hat es bei der Erstellung leichter. Foto: C. Klose/dpa-mag

12.05.2026

Die jährliche Steuererklärung ist für viele Pflicht, für manche. Kür aber für fast alle ein Projekt, das gern mal aufgeschoben wird. Doch je besser die zur Erstellung notwendigen Unterlagen vorbereitet werden, desto schneller ist die Erklärung erstellt - und desto geringer das Risiko, relevante Abzüge zu übersehen. Steuerexpertin Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler rät zu einem simplen, aber wirkungsvollen System: „Einem zentralen Sammelort, analog oder digital.“ So sollten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in einem Ordner „Steuer 2025“ sämtliche Belege abheften und sortieren, die später Eingang in die Steuererklärung finden sollen. Geschickt gewählte Unterordner wie „Beruf“, „Vorsorge“, „Spenden“ oder „Immobilien“ beugen später lästigen Suchen vor.

Diese Belege könnten relevant sein

Vom Arbeitgeber kommt die Lohnsteuerbescheinigung, die Basis jeder Erklärung. Schon jetzt sollten zudem die Pendeltage zur Arbeit und die einfache Entfernungskilometerzahl dorthin notiert werden. Auch die Anzahl der Homeoffice-Tage sollte fein säuberlich ermittelt werden – sie lässt sich später pauschal ohne Einzelquittung ansetzen. Gekaufte Arbeitsmittel wie Laptop, Software oder Fachliteratur gehören ebenfalls in die Sammlung, genauso Fortbildungs- und Dienstreiseabrechnungen mit Tickets und Hotelkosten, sofern diese nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Bei Vorsorge und Gesundheit lohnt der genaue Blick: Nachweise zu Kranken- und Pflegeversicherungen, aber auch zu außergewöhnlichen Belastungen wie einer Sehhilfe, einem zahnärztlichen Eingriff, Medikamenten oder Therapiefahrten können die Steuerlast senken. Voraussetzung ist, dass der zumutbare Eigenanteil, der sich unter anderem nach dem Einkommen und dem Familienstand richtet, überschritten wurde.

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Gemeinnützige Spenden erfordern Quittungen, Ehrenamtspauschalen eine Bescheinigung des Trägers. Häufig unterschätzt werden Abzüge rund um die eigenen vier Wände. Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich relevant, entscheidend ist der Arbeitsanteil. Für Familien zählen zudem Betreuungs- und Kitakosten. Diese sind im Veranlagungsjahr 2025 bis zu 80 Prozent absetzbar, maximal jedoch in Höhe von bis zu 4.800 Euro pro Jahr und Kind.

Abgabeschluss ist für viele der 31. Juli 2026

Für Vermieter wird die Vorbereitung schnell komplex. Grundsteuerbescheide 2025, Mietübersichten, Makler-, Notar- und Reparaturrechnungen, Darlehenszinsen oder Bauunterlagen für die Abschreibung sollten lückenlos abgelegt werden. Eine standardisierte Benennung der Dateien erleichtert später die Eingabe per Elster und hilft bei möglichen Rückfragen des Finanzamts. „Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2025 ist für pflichtveranlagte Steuerzahler ohne steuerliche Beratung der 31. Juli 2026“, sagt Daniela Karbe-Geßler Wer sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater unterstützen lässt, hat für die Abgabe bis zum 1. März 2027 Zeit. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben sogar vier Jahre Zeit – also bis zum 31. Dezember 2029. dpa


Ruhestand

Übermittlung vereinfacht

Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhalten Empfänger grundsätzlich zunächst ohne Steuerabzüge. Das bedeutet aber nicht, dass die Einkünfte steuerfrei sind. Sie werden lediglich seit gut 20 Jahren nachgelagert besteuert. Darum sind Rentnerinnen und Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. 2025 lag dieser für Alleinstehende bei 12.096 Euro, für Verheiratete bei 24.192 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übermittelt die notwendigen Rentendaten automatisch ans zuständige Finanzamt. Wer seine Steuererklärung digital – also zum Beispiel mit Elster oder einer Steuersoftware – erledigt, kann die Daten mittels Belegabruf so automatisch in die entsprechenden Zeilen im Formular einfügen lassen. Wer keinen Zugang zum Internet hat oder technisch so versiert ist, dass er die Steuererklärung am PC erledigen kann, kann die Erklärung weiterhin schriftlich abgeben – die Formulare erhalten sie entweder im Finanzamt oder auf der Webseite formularebfinv.de. Die DRV stellt ihrerseits auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die alle steuerlich relevanten Beträge enthält Wer die Bescheinigung schon einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch. dpa

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Abfindung? Jetzt Steuererklärung abgeben

Im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten? Dann sollten betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler jetzt unbedingt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgeben. Das rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) – und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Pflicht zur Abgabe besteht. Hintergrund ist eine Änderung der steuerrechtlichen Regelung Mit der sogenannten Fünftelregelung können Abfindungen nämlich grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber diese ermäßigte Besteuerung bereits bei der Auszahlung anwenden, sodass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam.

Seit dem Jahr 2025 ist das nicht mehr möglich. Darum kann die Steuerersparnis schließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden, so der BVL. „Die Anwendung der Fünftelregelung muss in der Einkommensteuererklärung jedoch vom Steuerpflichtigen gesondert beantragt werden“, erklärt Bauer. „Sie kommt nicht automatisch zur Anwendung. Dafür müssen 5 Steuerpflichtige die Zeile 17 der Anlage ausfüllen. Die Angabe der Abfindung ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer zehn zu finden. Wem die Auszahlung einer Abfindung erst noch bevorsteht, weil er zum Beispiel für 2026 eine Abfindung erwartet, dem rät Bauer, zuvor eine steuerliche Beratung einzuholen. Denn wenn die Auszahlungsmodalitäten der Abfindung nicht stimmen, gibt es die ermäßigte Besteuerung nicht. dpa