Kostenpflichtige Gartenpflege kann Steuern mindern

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Kostenpflichtige Gartenpflege kann Steuern mindern

Erledigt ein Profi ihre Gartenarbeit gegen Bezahlung? Dann können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

15.05.2023

Die Gartensaison steht vor der Tür: Rasenflächen wollen gepflegt, Büsche und Bäume beschnitten werden. Einige Garten- und Immobilienbesitzer beauftragen dafür Garten- und Landschaftsbauer. Wer das tut, kann die anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. ,,Voraussetzung ist, dass die beauftragte Hilfe eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Beide können haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angeben. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1200 Euro abzugsfähig. Vermieter können die Kosten als Werbungskosten ansetzen.

Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Bleibe, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Wichtig für Mieter: Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter könnten diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - etwa für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist, so Karbe-Geßler. dpa


Steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen

49-Euro-Ticket

Es gibt Arbeitgeber, die das Ticket bezuschussen oder sogar komplett bezahlen. Und das sogar steuerfrei, laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Das 49-Euro-Ticket falle unter dieselbe Regelung wie das steuerbegünstigte Jobticket, so Nöll. Arbeitnehmer müssen das Extra zum Gehalt daher nicht versteuern.

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bisher kein Jobticket gestellt hat und anlässlich des neuen Angebots erstmals von der Möglichkeit Gebrauch macht.

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten bislang das Jobticket bezuschusst oder komplett bezahlt haben, müssten jetzt aber aufpassen und womöglich Änderungen vornehmen. Denn in vielen Fällen ist das 49-Euro-Ticket jetzt günstiger als das vorherige Jobticket.

Erstattete der Arbeitgeber also mehr als 49 Euro und nutzt der Arbeitnehmer nun das 49-Euro-Ticket, muss die Höhe des Erstattungs- oder Zuschussbetrages auf 49 Euro reduziert werden. Andernfalls ist die Differenz laut Nöll als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers zu bewerten, für das der Arbeitgeber Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen hat. dpa