Ab Januar: Zwangsgutscheine können bald ausgezahlt werden

Steuertipps - Jahresabschluss

Ab Januar: Zwangsgutscheine können bald ausgezahlt werden

Wegen der Corona-Pandemie wurden viele Veranstaltungen abgesagt. Betroffene erhielten zum Ausgleich häufig Gutscheine. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-mag

20.12.2021

Egal ob Konzert, Theateraufführung oder Sportveranstaltung: Der Corona-Pandemie sind viele Veranstaltungen zum Opfer gefallen. Betroffene Besucherinnen und Besucher bekamen oft kein Geld zurück, sondern stattdessen einen Gutschein. Die gute Nachricht: Wer einen solchen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres in vielen Fällen auszahlen lassen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Entscheidend dafür ist, wann das Ticket gekauft wurde. Denn die sogenannte Gutscheinlösung gilt seit 20. Mai 2020 rückwirkend für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich. Bei Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft wurden, können sich Kundinnen und Kunden nach Ansicht der Verbraucherschützer den Ticketpreis erstatten lassen, wenn das Event ausgefallen ist. (dpa)

Auszahlung verschieben

Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, bekommen ArbeitnehmerInnen oft eine Abfindung. Diese ist ein vollständig steuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine). Die Abfindung wird steuerlich dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Zahlung auf dem Konto eingegangen ist.

Zwar muss der Arbeitnehmer die Abfindung im Jahr der Auszahlung als Einkommen voll versteuern, jedoch nicht mit dem üblichen Steuersatz, so Experten. Durch die Anwendung der so genannten Fünftelregelung können Abfindungen ermäßigt besteuert werden. Wichtig: Damit Arbeitnehmer von der Fünftelregelung profitieren, muss die Abfindung auf einen Schlag gezahlt werden. Eine Verschiebung der kompletten Abfindung in das Folgejahr kann steuerliche Vorteile bringen; wenn die Einkünfte infolge von vorübergehender Arbeitslosigkeit im kommenden Jahr geringer ausfallen und der Betroffene Lohnersatzleistungen bezieht. (dpa)