Entlastungsbetrag: So vermeiden Alleinerziehende eine Steuerfalle

Steuertipps - Jahresabschluss

Entlastungsbetrag: So vermeiden Alleinerziehende eine Steuerfalle

 

Alleinerziehende bekommen einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Bei einer erneuten Heirat fällt dieser allerdings dann weg. Foto: Christin Klose/dpa-mag

21.12.2021

Alleinerziehenden steht steuerlich ein Freibetrag zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. „Zum einen muss der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend sein“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Das heißt: Es darf keine andere volljährige Person mit im Haushalt leben - abgesehen von volljährigen Kindern, für die noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Zum anderen darf der Steuerpflichtige nicht verheiratet sein und die Voraussetzungen für das Ehegattenveranlagungswahlrecht vorliegen. „Heiratet die alleinerziehende Person und zieht mit dem Ehegatten zusammen, kann nach jetzigem Stand der Alleinerziehendenbetrag für das gesamte Jahr nicht gewährt werden“, warnt Bauer. „Das gilt auch, obwohl der Alleinerziehendenbetrag monatsgenau zu gewähren ist, wenn die Ehe erst im Dezember geschlossen und dann zusammengezogen wurde.“ Dass eine anteilige Inanspruchnahme des Freibetrags nicht möglich ist, hat das Finanzgericht München entschieden (Az.: 9 K 3275/18). Der Fall ist aber juristisch noch nicht abgeschlossen: Er liegt zur Entscheidung vor dem höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: III R 57/20). Da der Entlastungsbetrag dauerhaft von 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben wurde, kann dessen Wegfall steuerlich erhebliche Auswirkungen haben. (dpa)

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