Erlaubt ist Hilfe bei der Steuererklärung im Prinzip für Kinder und Enkel, Eltern und Großeltern, Ehepartner und Verlobte, Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Schwager und Schwägerin sowie für geschiedene Ehepartner. Gegen Entgelt dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Steuererklärungen für Dritte anfertigen. Auch Lohnsteuerhilfevereine können Erklärungen erstellen. (dpa)
Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten trennen
Eine neue Welt für Pendler: Seit der Pandemie arbeiten viele von ihnen mehr zu Hause, als dass sie pendeln. Das wirkt sich auch auf die Steuererklärung aus.
Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber angehalten, für ihre Mitarbeiter die Arbeit von zu Hause aus, wo immer es geht, möglich zu machen. Für Arbeitstage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, können Beschäftigte die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Wichtig zu beachten: „Ein gleichzeitiger Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale oder Reisekosten für einzelne Tage ist nicht möglich“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das heißt: Wer von zu Hause arbeitet und am selben Tag auch in den Betrieb fährt, kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale geltend machen. (dpa)